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Von den Folgen eines unterlassenen Schulterblicks

Ein Fahrzeugführer, der bei einem Wechsel der Fahrspur lediglich in den Rückspiegel sieht, ohne sich umzuschauen, ist alleine für die Folgen eines Unfalls verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfallgegner zu schnell gefahren ist. So hat es das Landgericht Freiburg mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 8 O 21/12).
Ein Autofahrer war mit seinem Pkw auf der rechten Spur einer vierspurigen Straße unterwegs, als er ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholen wollte. Dazu setzte er den Blinker, schaute in den Spiegel und fuhr auf die linke Spur. Im gleichen Augenblick kollidierte er mit einem anderen Auto, das sich von hinten auf der linken Spur genähert hatte.

Zu schnell oder zu unvorsichtig
Der Unfall landete zur Klärung der Schuldfrage vor Gericht. Denn der Kfz-Versicherer des vor Gericht angeklagten Fahrspurwechslers wollte sich nur mit einer Quote von 50 Prozent an den unfallbedingten Aufwendungen des klagenden Pkw-Fahrers, der sich, als es zum Unfall kam, bereits auf der linken Fahrspur befand, beteiligen. Das Argument des Versicherers: Der Unfallgegner habe das klägerische Fahrzeug nur deswegen nicht rechtzeitig wahrgenommen, weil der Kläger ganz offenkundig zu schnell unterwegs war.

Der Kläger war hingegen der Meinung, dass der Beklagte bei seinem Fahrspurwechsel nicht ausreichend aufgepasst hatte. Denn hätte er in gebotener Weise seiner Rückschaupflicht im Sinne von Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) genügt, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

Dem schlossen sich die Richter des Freiburger Landgerichts an. Sie gaben der Klage auf Zahlung der restlichen 50 Prozent statt.

Die Sache mit dem Schulterblick
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte auch nach der Rekonstruktion des Unfalls durch einen Sachverständigen nicht geklärt werden, ob der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit tatsächlich deutlich überschritten hatte, wie es der Beklagte behauptet hatte.

Fest stand allerdings, dass der Beklagte bei seinem Fahrspurwechsel lediglich in den Rückspiegel geblickt hatte, ohne sich zusätzlich umzuschauen. Denn der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte hatte ausgesagt, dass dem Beklagten der sogenannte Schulterblick gar nicht bekannt gewesen sei. Er habe ihm diese Sicherheitsmaßnahme erst in einem längeren Gespräch unter Zuhilfenahme von Gesten erklären müssen.

Da aber der Beklagte den Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen rechtzeitig hätte wahrnehmen können, wenn er sich umgeschaut hätte, ist er nach Überzeugung der Richter alleine für den Zwischenfall verantwortlich. Denn schließlich hat sich ein Fahrzeugführer bei einem Fahrspurwechsel so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dazu gehört es auch, sich umzuschauen und sich nicht nur auf die Spiegel zu verlassen. 

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