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Von den Tücken eines vergessenen Blinkers

Inwieweit sich ein Autofahrer darauf verlassen darf, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer, der an seinem Auto einen Blinker gesetzt hat, auch tatsächlich abbiegt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Fehlen eindeutige Anzeichen dafür, dass ein auf einer Vorfahrtsstraße fahrender Autofahrer, der den rechten Blinker gesetzt hat, tatsächlich abbiegen will, haftet er bei einer Kollision mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Fahrzeug allenfalls mit einer Quote von 25 Prozent. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor (Az.: 10 U 1021/17).

Eine Frau wollte mit dem Pkw ihres Vaters auf eine bevorrechtigte Straße abbiegen, als sich von links ein Mann mit seinem Auto näherte. Dieser hatte den rechten Blinker seines Autos gesetzt. Die Autofahrerin vertraute daher darauf, dass der Mann in die Straße, aus der sie kam, abbiegen wollte. Sie fuhr in die Vorfahrtsstraße ein.

Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn der Vorfahrtsberechtigte wollte in Wahrheit weiter geradeaus fahren. Es kam daher zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Wegen des Blinkmanövers gingen die Pkw-Fahrerin und auch ihr Vater, als Halter des bei dem Zusammenstoß beschädigten Autos von einem überwiegenden Verschulden des Vorfahrtsberechtigten aus. Mit seiner Schadenersatzklage hatte der Kfz-Halter jedoch nur zu einem Teil Erfolg.

Blinken allein reicht nicht aus

Allein die Tatsache, dass ein Vorfahrtsberechtigter den rechten Fahrtrichtungsanzeiger seines Fahrzeugs betätigt hat, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts für sich gesehen noch nicht das Vertrauen eines Wartepflichtigen, dass dieser tatsächlich abbiegen will. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorfahrtsberechtigte seine Geschwindigkeit deutlich reduziert und sich, falls möglich, nach rechts eingeordnet hat. Das war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.

Nach der Vernehmung eines Unfallzeugen zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte, wie von der Autofahrerin behauptet, den rechten Blinker seines Fahrzeugs betätigt hatte. Die Autofahrerin räumte allerdings ein, dass sie die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten auf 40 bis 50 Stundenkilometer geschätzt hatte. Für sie bestand nach Meinung des Gerichts daher ein erheblicher Anlass, an der tatsächlichen Bereitschaft des Beklagten, abzubiegen, zu zweifeln.

Die Richter hielten daher eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 Prozent zulasten des Klägers, also des Vaters der Autofahrerin als Kfz-Halter, für gerechtfertigt. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Die Folgen einer Teilschuld

Übrigens, ein Unfallfahrer, der eine Teilschuld am Unfall hat, erhält den Schaden des benutzten Autos nur teilweise (anteilig) bezahlt und muss die Restkosten aus der eigenen Tasche begleichen. Kostenschutz bietet hier eine bestehende Vollkasko-Versicherung für den Pkw. Sie zahlt nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die ein anderer nicht oder nur anteilig haftet.

Muss die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen, weil man mit dem versicherten Kfz einen Unfall komplett oder auch nur anteilig verschuldet hat, kommt es im darauffolgenden Kalenderjahr meist zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) und damit oft zu einer Beitragserhöhung. Wer die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, muss auch bei der Vollkasko mit einer Höherstufung der SF-Klasse und damit im nächsten Jahr mit einer höheren Kfz-Prämie rechnen.

Inwieweit die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung im Hinblick auf die dadurch steigenden Versicherungsbeiträge sinnvoll ist, hängt von der Schadenhöhe und der Prämienhöhe, die nach der SFR-Höherstufung erfolgt, ab. Ob es günstiger ist, einen (Rest-)Schaden am eigenen Pkw aus der eigenen Tasche zu zahlen, kann im Fall des Falles beim Kaskoversicherer oder beim Vermittler erfragt werden.



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