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Von der Patientenverfügung bis zur Vorsorgevollmacht

Unabhängig vom Alter kann jeder in eine Situation kommen, in der andere für einen entscheiden müssen. Um sicherzugehen, dass die anderen im eigenen Sinne für einen handeln, sind jedoch rechtsgültige Anweisungen und Vollmachten wie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungs- und eine Patientenverfügung notwendig.
Ist ein Erwachsener psychisch, physisch und/oder geistig nicht mehr in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, wird normalerweise vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt, der die notwendigen Entscheidungen trifft. Dieser regelt dann beispielsweise Fragen über die medizinische Behandlung, die Vermögensverwaltung oder auch die Unterbringung in ein Pflegeheim.

Der gerichtlich bestellte Betreuer kann nur in einem vom Gericht festgelegten Umfang handeln, zudem muss er dabei die Wünsche des Betroffenen, wenn ihm diese beispielsweise durch eine Patientenverfügung bekannt sind, berücksichtigen. Wer selbst entscheiden möchte, wer der Betreuer im Falle des Falles sein soll und/oder sichergehen möchte, dass der Betreuer in seinem Sinne entscheidet, kann dies mithilfe entsprechender Erklärungen im Voraus festlegen.

Die Vorsorgevollmacht ...
Derartige Erklärungen und Vollmachten können jedoch nur rechtsverbindlich getroffen werden, wenn der Betroffene geschäfts- und entscheidungsfähig ist. Die Festlegung einer Vertrauensperson als Bevollmächtigten für die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten im Falle, dass man selbst nicht mehr geschäfts-, handlungs- und einwilligungsfähig ist, kann beispielsweise mit der Vorsorgevollmacht erfolgen. In diesem Fall wird dann kein anderer Betreuer mehr vom Gericht bestimmt.

Unter anderem lassen sich folgende Bereiche in der Vorsorgevollmacht detailliert regeln: ärztliche und pflegerische Maßnahmen, zum Beispiel die Einwilligung in einen operativen Eingriff, Unterbringungs-, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten wie eine Heimunterbringung, Behörden- und Versicherungs-Angelegenheiten, Vermögensfragen, Bereiche im Post- und Fernmeldeverkehr wie die Entgegennahme von Briefen, aber auch die Vertretung vor Gericht.

Der in einer Vorsorgevollmacht festgelegte Bevollmächtigte wird im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten Betreuer in der Regel nicht vom Gericht beaufsichtigt und ist im Bedarfsfall dennoch sofort in den festgelegten Entscheidungsbereichen handlungsfähig. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.

... und die formellen Anforderungen
Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben sein. Soll der Bevollmächtigte per Vorsorgevollmacht auch den Immobilienbesitz verwalten und dazu Entscheidungen treffen können oder zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigt sein, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Viele Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht nur, wenn sie notariell beurkundet ist, deshalb empfiehlt es sich für Vermögens- und Bankangelegenheiten eine gesonderte Konto- und Depotvollmacht auszustellen. Diese ist beispielsweise bei Banken und Sparkassen erhältlich.

Um sicherzugehen, dass auch die kompletten Versicherungs-Angelegenheiten im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit vernünftig geregelt sind, sollte man sich mit seinem Versicherungsvermittler vorab besprechen. Der Versicherungsexperte kann nicht nur dabei helfen, alle Versicherungsverträge im Überblick zu halten, sondern steht einem Bevollmächtigten oder Betreuer auch als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Betreuungsverfügung
Möchte man nicht automatisch bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit eine Vertrauensperson bestimmten oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen, wie es in einer Vorsorgevollmacht der Fall wäre, kann eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Mit dieser kann jeder für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, im Voraus festlegen, wer vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll.

Es kann aber auch schriftlich bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Auch Anweisungen und Vorgaben für den Betreuer, beispielsweise ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird, können in der Verfügung getroffen werden.

Die Betreuungsverfügung greift also erst dann, wenn ein Gericht es aufgrund der psychischen und/oder gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass ein Betreuer bestellt wird. Die eventuell vom Betroffenen in der Verfügung angegebene, gewünschte Person wird dann vom Gericht zum Betreuer ernannt. Zudem überwacht das Betreuungsgericht die Einhaltung der Verfügung, das heißt, es werden unter Umständen beispielsweise die Ausgaben, die der Betreuer auf Kosten des Verfügenden tätigt, kontrolliert.

Die Patientenverfügung
Wer sichergehen möchte, dass bei einer notwendigen medizinische Behandlung in seinem Sinne vorgegangen wird, auch wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Wünsche zu äußern, kann vieles im Vorfeld durch eine Patientenverfügung festlegen. Dazu wird schriftlich angegeben, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht werden oder nicht.

Für den Bevollmächtigten oder auch gerichtlich bestellten Betreuer sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung verbindlich, wenn die getroffenen Anordnungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen.

Eine Patientenverfügung regelt also nicht, wer die Entscheidungen treffen soll, sondern welchen medizinischen Eingriffen und Behandlungen in bestimmten Situationen ein Betreuer oder Bevollmächtigter im Sinne des Verfügenden zustimmen oder welche er ablehnen sollte.

Vordrucke und weitere Informationen
Damit die Verfügungen und Vollmachten gültig sind, müssen sie bestimmte formale und rechtliche Anforderungen erfüllen. Entsprechende Informationen und weitere Details zu den einzelnen Vollmachten bietet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher (BMJV) in Form von kostenfrei herunterladbaren, aktualisierten Broschüren zur Patientenverfügung und zum Betreuungsrecht an.

Zudem gibt es vom BMJV auch herunterladbare Vordrucke für die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und für eine Konto- und Depotvollmacht sowie vorgegebene Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung.

Die Verfügungen können beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), einer Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, gegen eine Gebühr hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, dass die schriftlichen Festlegungen im Ernstfall auch gefunden werden. 

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