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Von der rechtlichen Bedeutung eines gelben Blinklichts

Ob Fahrer von Fahrzeugen mit einem eingeschalteten gelben Blinklicht wie zum Beispiel Straßenreinigungs-Fahrzeuge oder landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen Vorrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern haben, zeigt ein Urteil eines Oberlandesgerichts.

(verpd) Die Geltung eines gelben Blink- beziehungsweise Rundumlichts auf Fahrzeugen geht über eine Warnung vor Gefahren nicht hinaus. Das hat zur Folge, dass den Fahrern keine Vorrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zustehen, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az.: I-1 U 125/16).

Ein Autofahrer wollte mit seinem Pkw bei mäßiger Geschwindigkeit eine am rechten Straßenrand fahrende Kehrmaschine überholen. Als er sich in Höhe des Straßenreinigungs-Fahrzeugs befand, scherte dieses, ohne dass der Kehrmaschinenfahrer zuvor den Blinker gesetzt hatte, nach links aus, um seine Fahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite fortzusetzen. Dabei kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge.

Seinen bei dem Unfall entstandenen Schaden machte der Autofahrer gegenüber der Gemeinde als Halterin der Kehrmaschine vor Gericht geltend.

Streit um Mitverschulden

Die Gemeinde hielt die Forderung des Pkw-Fahrers beziehungsweise Klägers jedoch für unbegründet. Denn schließlich seien an dem Straßenreinigungs-Fahrzeug die gelben Rundumleuchten eingeschaltet gewesen. Der Kläger hätte nach Ansicht der Gemeinde das Fahrzeug daher, wenn überhaupt, nur mit äußerster Vorsicht überholen dürfen.

Dieser Argumentation wollten sich die Richter des in erster Instanz mit dem Fall befassten Wuppertaler Landgerichts nur zum Teil anschließen. Sie hielten den Fahrer der Kehrmaschine ganz überwiegend für den Unfall verantwortlich. Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Denn er habe versucht, das Reinigungsfahrzeug trotz unklarer Verkehrslage zu überholen. Er müsse sich daher mit einer Quote von 30 Prozent an seinem Schaden beteiligen. Das wollte der Pkw-Fahrer jedoch nicht akzeptieren. Er legte daher Berufung beim Düsseldorfer Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht gab seiner Schadenersatzforderung in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft den Fahrer der Kehrmaschine das alleinige Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Denn er habe die ihn treffenden strengen Anforderungen von Paragraf 9 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) missachtet. Danach müsse sich derjenige, der sein Fahrzeug wendet, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist.

Keine Sonderrechte

Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, dass den Kläger ein Mitverschulden wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 5 Absatz 3 StVO treffe. Denn er habe das Reinigungsfahrzeug trotz dessen eingeschalteter Rundumleuchten und damit bei unklarer Verkehrslage überholt. Dem schlossen sich die Richter des Berufungsgerichts nicht an. Der Kläger habe vielmehr einen zulässigen Überholvorgang eingeleitet. Dem Fahrer der Kehrmaschine stünden nämlich trotz der Rundumleuchten keinerlei Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu.

Der Kläger sei nicht dazu verpflichtet gewesen, hinter dem mit nur sechs Stundenkilometern fahrenden Straßenreinigungs-Fahrzeug zu bleiben, um zu erkennen, auf welcher Strecke dieses bei der nächsten Kreuzung seine Fahrt fortsetzen würde. Vielmehr habe es allein im Verantwortungsbereich des Kehrmaschinenfahrers gestanden, rechtzeitig eine Richtungsänderung anzuzeigen und sich ausreichend zu vergewissern, ob sich rückwärtige Fahrzeuge annäherten.

Anders als andere Verkehrsteilnehmer habe sich der Fahrer des Straßenreinigungs-Fahrzeugs vor einem Abbiege- oder Wendemanöver zwar nicht zur Mitte hin einordnen müssen. Denn dann hätte er seine Aufgabe, die Straßenränder vollständig zu reinigen, nicht erfüllen können. Angesichts dieser besonderen Umstände wäre er nach Ansicht des Berufungsgerichts aber umso mehr zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet gewesen. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.



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