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Von der Schwimmbadrutsche in den Rollstuhl

Erleidet ein Badegast beim Benutzen einer Wasserrutsche einen Unfall, so kann er den Betreiber des Schwimmbades nur dann auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, wenn er diesem eine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachweisen kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: I-7 U 22/12).
Ein Mann hatte ein sogenanntes Spaßbad besucht. Dort rutschte er auf einer im Außenbereich des Bades befindlichen Wasserrutsche in ein 1,10 Meter tiefes Wasserbecken. Doch obwohl die Wassertiefe an sich ausreichte und es im Auslauf der Rutsche noch nie zu nennenswerten Unfällen gekommen war, schlug der Badbesucher mit dem Kopf auf dem Boden des Beckens auf.

Dadurch wurde er so schwer verletzt, dass er seitdem vom Bauchnabel abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Mit dem Argument, dass der Betreiber des Schwimmbades seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, weil er die Badegäste nur unzureichend auf die von der Wasserrutsche ausgehenden Gefahren hingewiesen hatte, verklagte ihn der Verletzte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Eine Frage des Beweises

Doch damit hatte er keinen Erfolg. Seine Klage wurde vom 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet zurückgewiesen.

Macht ein Besucher eines Schwimmbades dessen Betreiber für einen Unfall verantwortlich, so ist es nach Ansicht des Gerichts seine Sache nachzuweisen, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat. Denn es gibt keine Gefährdungshaftung für Schwimmbäder. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen ging weder von der von dem Kläger benutzten Rutsche noch von dem Auslaufbecken eine bauartbedingte erkennbare Gefahr aus.

Bei der vorgeschriebenen Art der Benutzung, auf welche ausdrücklich durch ein gut sichtbares Schild hingewiesen wurde (sitzend, Füße voraus), ist die Verletzung des Klägers nach Ansicht des Gutachters nicht zu erklären. Zu erklären sei die Verletzung vielmehr nur, wenn der Kläger unter Verstoß gegen die Benutzungshinweise auf den Knien gerutscht und am Ende der Rutschbahn einen Kopfsprung oder einen missglückten Salto versucht habe, so der Sachverständige.

Falsch gerutscht

Da es keine Zeugen für den Unfall gab und der Kläger nicht beweisen konnte, dass er die Wasserrutsche den Vorschriften entsprechend genutzt hat, steht ihm nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch gegen den Schwimmbadbetreiber zu.

Denn selbst wenn die an der Rutsche angebrachten Schilder keine ausreichend klaren Vorgaben enthalten haben sollten, wäre es Sache des Klägers gewesen, den Beweis dafür anzutreten, dass er deswegen verunglückt ist, so das Gericht.

Einen solchen Beweis konnte er jedoch nicht erbringen. Seine Klage blieb daher ohne Erfolg.

Wenn kein anderer für einen erlittenen Schaden haftet

Da, wie in dem genannten Fall, nicht immer ein anderer für die erlittenen Schäden haftet, ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise einen weltweiten Schutz rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit. Versicherbar sind hier unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall.

Mögliche Einkommenseinbußen bei unfall-, aber auch sonstiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Für den Fall, dass man aufgrund unfall- oder krankheitsbedingter gesundheitlicher Probleme seinen bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben kann, ermöglicht es eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung den bisherigen Lebensstandard zu halten.

Um die private Absicherung nach dem individuellen Bedarf und den persönlichen Präferenzen zu gestalten, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsfachmann.


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