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Vordrängeln erwünscht – der verpasste Flieger

Ob Fluggästen eine Entschädigung zusteht, wenn sie wegen zu großer Geduld in der Warteschlange ihren Flug verpassen, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Fluggast, der seinen Flug verpasst, weil er geduldig in einer Menschenschlange vor einem Abfertigungsschalter einer Fluggesellschaft gewartet hat, hat einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Das gilt zumindest dann, wenn die Fluggesellschaft nicht unmissverständlich darauf hingewiesen hat, die Warteschlange verlassen zu müssen, um noch rechtzeitig abgefertigt zu werden. So entschied das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 154 C 2636/18).

Eine Frau hatte für sich, ihren Lebensgefährten und ihre zwei Kinder eine All-Inclusive-Flugreise in die Türkei gebucht. In den Reiseunterlagen war sie darauf hingewiesen worden, dass die Eincheckzeit für die Flüge jeweils spätestens 30 Minuten vor Abflug endet. Am Tag des Hinflugs fand sich die Familie etwa zwei Stunden vorher im Bereich der Abflugschalter des Leipziger Flughafens ein. Dort war auf einem Bildschirm lediglich der Name der Fluglinie angegeben, nicht aber das Reiseziel.

In Richtung des Check-ins hatte sich eine lange Menschenschlange gebildet, die zu den drei Schaltern führte. In diese Warteschlange reihte sich die Frau zusammen mit ihren Mitreisenden ein. Dabei ging sie mangels anderer Informationen davon aus, dass alle Wartenden das gleiche Flugziel hatten. Denn keiner von ihnen war an der Schlange vorbei nach vorne gegangen. Das sollte sich als Fehler herausstellen. Als sie nämlich einen der drei Schalter erreichte, war das Abfertigungsprozedere für ihren Flug bereits abgeschlossen. Der Flieger hob daher ohne sie und ihre Familie ab.

Zweitägige Verspätung

Nach einer Odyssee, die letztlich zu einem Abflug vom Flughafen Berlin-Tegel aus führte, erreichten die Reisenden schließlich mit einer fast zweitägigen Verspätung ihr Ziel.

Wegen der dadurch entstandenen Mehrkosten und Unannehmlichkeiten verlangte die Frau von der Fluggesellschaft entschädigt zu werden und reichte eine entsprechende Gerichtsklage ein. Die Fluggesellschaft war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Denn angeblich war eine Angestellte etwa eine Stunde vor Abflug an den Wartenden vorbeigegangen, um durch Rufen darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Fluggäste in die Türkei an der Schlange vorbei zu einem der Schalter begeben sollten.

Das hielt das Münchener Amtsgericht für unzureichend. Es gab der Schadenersatzklage der Reisenden zumindest teilweise statt.

Sozial unerwünscht

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Fluggesellschaft entweder durch eine Lautsprecherdurchsage oder durch ein Ansprechen jedes einzelnen der in der Schlange Wartenden sicherstellen müssen, dass alle die Information erhalten, dass Fluggäste in die Türkei vorgezogen würden.

Das von der Fluggesellschaft gewählte Prozedere habe nicht ausgereicht. Es könne nämlich nicht verlangt werden, dass Reisende während einer längeren Wartezeit ihre volle Aufmerksamkeit auf das Geschehen in und neben der Warteschlange richten.

Die Fluggesellschaft habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass alle Fluggäste in der Situation der Klägerin hätten wissen müssen, dass es auch sein kann, dass zwei Flüge gleichzeitig abgefertigt werden. Es komme hinzu, dass es in der Regel sozial unerwünscht sei, an einer Warteschlange vorbeizugehen, um bevorzugt abgefertigt zu werden.

Mitverschulden

Das Gericht billigte der Klägerin und ihrer Familie daher eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Der Klägerin stehe auch ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich des von ihr gebuchten Ersatzfluges zu. Diesen Anspruch kürzte das Gericht allerdings um 50 Prozent. Denn die Klägerin habe nicht geduldig in der Menschenschlange warten dürfen. Sie hätte vielmehr selbst tätig werden müssen, um das Verpassen des Flugzeuges zu verhindern.

Dazu heißt es in dem Urteil: „Dem Gericht erscheint es als grobe Sorgfaltspflicht-Verletzung in eigenen Angelegenheiten, sich sorglos in eine Warteschlange zu stellen und sehenden Auges den gebuchten Flug zu verpassen, ohne auch nur einmal eine Nachfrage zu stellen.“ Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Übrigens, wer eine Privatrechtsschutz-Police hat, in der auch Vertragsstreitigkeiten mitversichert sind, kann ohne finanzielles Risiko auch als Reisender sein Recht notfalls vor Gericht durchsetzen. Denn eine solche Police übernimmt die Anwalts- und Prozesskosten für derartige Streitigkeiten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn man den Gerichtsprozess verliert.



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