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Vorfahrtsregeln am Parkplatz und im Parkhaus

Immer wieder kommt es auf öffentlichen Parkplätzen und in Parkhäusern zu Unfällen, weil manche nicht wissen, wann auch hier die normalerweise im Straßenverkehr üblichen Vorfahrtsregeln gelten und wann nicht. Ein Gerichtsurteil zeigt, was Autofahrer diesbezüglich beachten müssen.

(verpd) Ob die Vorfahrtsregeln der Straßenverkehrsordnung auf einem öffentlichen Parkplatz beziehungsweise in einem Parkhaus Anwendung finden, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden, das heißt dem „Suchverkehr“ dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Das hat das Kammergericht Berlin mit einem Beschluss entschieden (Az.: 25 U 159/17).

Ein Mann wollte mit seinem Pkw ein Parkhaus verlassen, als er kurz vor der Schranke mit dem von links kommenden Wagen eines anderen Autofahrers kollidierte. Der von links kommende Fahrer ging von einem beiderseitigen Verschulden aus. Das begründete er unter anderem damit, dass in einem Parkhaus das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte und die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht anzuwenden seien.

Doch dem wollte sich das Berliner Kammergericht nicht anschließen. Es hielt die Klage des von rechts kommenden Autofahrers für weitgehend begründet.

Straßencharakter

Die Richter zeigten sich davon überzeugt, dass der von links kommende Beklagte die Vorfahrt des Klägers verletzt hat und daher weit überwiegend für den Unfall verantwortlich ist.

Inwieweit in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus beziehungsweise auf einem öffentlichen Parkplatz die Vorfahrtsregeln gemäß Paragraf 8 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) anzuwenden sind, bestimmen nach Meinung des Gerichts insbesondere zwei Faktoren. Es hängt nämlich davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden, das heißt dem „Suchverkehr“ dienen oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen.

In dem entschiedenen Fall habe sich der Unfall in einem Bereich ereignet, in dem ein Parken nicht möglich war. Beide von den Unfallbeteiligten genutzten Fahrbahnen hätten unmittelbar zur Ausfahrt des Parkhauses geführt. Die Fahrbahnen seien von ihrer Bauart auch als gleichrangig anzusehen, sodass die Regel „rechts vor links“ anzuwenden gewesen sei.

Klare Anhaltspunkte

„Denn wenn beide Fahrbahnen vergleichbar gestaltet sind und es auch keine anderen für die Fahrzeugführer erkennbaren Anzeichen für die Unterordnung einer von ihnen gibt, kann nicht von einer untergeordneten Verkehrsfläche ausgegangen werden“ – so das Gericht.

Verkehrsteilnehmer seien auf klare einfache Anhaltspunkte angewiesen. Sie müssten in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung greife.

Der Unfall sei jedoch auch für den Kläger nicht unvermeidbar gewesen. Er muss sich daher mit einer Quote von 20 Prozent an seinen Aufwendungen beziehungsweise denen des Beklagten beteiligen.



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