ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Vorfahrtsverletzung gegen Tempoüberschreitung

Ein Autofahrer, der innerhalb eines Ortes die Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern um mehr als 30 Prozent überschreitet, ist in der Regel selbst dann überwiegend für die Folgen eines Unfalls verantwortlich, wenn ihm der Unfallgegner die Vorfahrt genommen hat. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az.: 10 U 4938/12).
Eine Frau wollte mit ihrem Pkw innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, in der eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern erlaubt war, auf eine Hauptstraße einbiegen. Weil ihr durch parkende Fahrzeuge die Sicht versperrt war, tastete sie sich langsam vor. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Auto eines Mannes, der auf der vorfahrtsberechtigten Hauptstraße fuhr.

Die Frau hatte das Fahrzeug zwar im letzten Augenblick wahrgenommen und angehalten. Sie behauptete jedoch, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil der Unfallgegner mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Dies wurde auch von zwei Zeugen bestätigt.

Zwei gegensätzliche Urteile
In dem von der Frau angestrebten Rechtsstreit kam das Münchener Landgericht zu dem Ergebnis, dass der beklagte Autofahrer den Unfall in nur geringem Maße mitverschuldet hatte. Denn schließlich habe er der Klägerin gegenüber Vorfahrt gehabt. Das Gericht ging daher von einer Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten der Klägerin aus.

Doch damit wollte sich die Klägerin nicht abfinden. Sie legte daher Berufung beim Münchener Oberlandesgericht ein. Dort traf sie auf verständnisvollere Richter. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach Ansicht des Gerichts fest, dass der Beklagte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen war. Denn ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass er zum Unfallzeitpunkt zwischen 64 und 79 Stundenkilometer gefahren war.

Die beiden Unfallzeugen hatten ausgesagt, dass der Beklagte kurz vor dem Unfall mit hoher Geschwindigkeit in die Hauptstraße eingebogen war und dann noch weiter beschleunigt hatte. Ihnen war übereinstimmend ein hohes Motorgeräusch des großvolumigen Achtzylinders aufgefallen. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls über 70 Stundenkilometer betragen haben musste.

Weit überwiegendes Verschulden
Wäre er aber mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren, so hätte der Beklagte nach Überzeugung der Richter problemlos dem stehenden Fahrzeug der Klägerin ausweichen können, sodass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Sie warfen ihm daher vor, den Unfall weit überwiegend verschuldet zu haben. Denn wer innerhalb eines Ortes die Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern um mehr als 30 Prozent überschreitet, ist nach Ansicht des Gerichts in der Regel selbst dann weit überwiegend für die Folgen eines Unfalls verantwortlich, wenn ihm der Unfallgegner die Vorfahrt genommen hat.

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich daher mit einer Quote von zwei Dritteln an dem Schaden der Klägerin zu beteiligen. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Ähnliche Entscheidung
Die Richter des Coburger Landgerichts waren in einem vergleichbaren Fall im August 2009 zu einer ähnlichen Einschätzung wie ihre Münchener Kollegen gelangt.

In dem seinerzeit entschiedenen Fall war ein Vorfahrtsberechtigter mit einer Geschwindigkeit von 100 Stundenkilometern in einen Ort gerauscht und dabei mit einem Wartepflichtigen kollidiert.

Das Gericht sprach ihm daraufhin keinerlei Schadenersatz zu. „Denn wer in einer Ortschaft 100 km/h fährt, kann im Falle eines Unfalls kaum auf Schadenersatz hoffen“, so das seinerzeitige Fazit des Landgerichts Coburg.

Hilfe bei der Klärung der Schuldfrage und bei Eigenschäden
Ist die Haftungslage nach einem Unfall unklar, übernimmt eine bestehende Verkehrsrechtschutz-Police, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, unter anderem die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner.

Wenn ein Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos nicht oder nur teilweise bezahlt bekommt, muss er nicht unbedingt auf diesen Kosten sitzen bleiben. Eine Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, die kein anderer übernimmt, wie in den geschilderten Fällen.

Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police und damit zu einer Verteuerung der künftigen Prämien. Ob es im Schadenfall auf Dauer nicht günstiger ist, den Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkasko-Versicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab.

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 1.0/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
1.0 von 1 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen