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Vorsicht, frei laufender Hund

Wer dafür haftet, wenn ein Fremder, der sich gegen die vermeintliche Gefahr, die von einem nicht angeleinten Hund ausgeht, wehrt und dadurch er selbst oder auch der Hundehalter verletzt wird, belegen zwei Gerichtsurteile.

(verpd) Wird ein Hundehalter, der sein Tier frei laufen lässt, durch eine von einem sich bedroht fühlenden Passanten ausgelöste Abwehrreaktion verletzt, so hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg hervor (Az.: 18 C 920/18). Ein anderes Gerichtsurteil zeigt zudem, dass ein Hundehalter für Schäden, die ein Passant erleidet, weil er sich gegen einen frei laufenden und seiner Ansicht nach angriffslustigen Hund wehrt, aufkommen muss.

Ein Mann war mit seinem Dalmatiner in einem öffentlichen Park unterwegs, als das nicht angeleinte Tier plötzlich zähnefletschend auf einen Jogger zustürmte.

Um den Hund abzuwehren, besprühte ihn dieser mit einem Tierabwehrspray und löste außerdem einen 110 Dezibel lauten Schrillalarm aus.

Tinnitus

Der Hundehalter, der in diesem Augenblick in Richtung seines Hundes geeilt war, behauptete, durch den Schrillalarm einen Tinnitus erlitten zu haben. Er verklagte den Jogger daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Seine Forderung begründete er damit, dass es zu dem Körperschaden nur deswegen gekommen sei, weil der Beklagte überreagiert habe. Denn sein Hund habe den Beklagten nicht gebissen.

Dieser Argumentation wollte sich das Augsburger Amtsgericht, das den Fall zu entscheiden hatte, nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Beklagte beim Starten des Alarms im Sinne von Paragraf 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) fahrlässig gehandelt hat. Eine Schadenersatz-Verpflichtung gemäß Paragraf 823 BGB sei daher ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob der Schrillalarm den Körperschaden überhaupt auslösen konnte.

Sache des Klägers

Im Übrigen seien Personen, die Angst vor Hunden hätten und sich von ihnen bedroht fühlten, durchaus dazu berechtigt, ein frei laufendes Tier mithilfe eines Schrillalarms abzuwehren. Das gelte zumindest dann, wenn sich wie in dem entschiedenen Fall ein Hund nur noch 1,5 Meter entfernt befinde. Abwarten, bis ein Tier zubeiße, sei nicht erforderlich. Hundehalter, die ihr Tier frei laufen ließen, müssten im öffentlichen Raum immer mit Personen rechnen, welche das Verhalten des Tieres nicht einschätzen könnten und Angst vor ihm hätten.

Es sei daher an ihnen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Nachdem der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig. Nach einer Entscheidung des Koblenzer Oberlandesgerichts (Az.: 1 U 599/18) in einem anderen Gerichtsfall hätte übrigens der Beklagte Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche gegen den Hundehalter durchsetzen können, wenn er sich bei der Abwehrhandlung verletzt hätte.

Was für Hundehalter wichtig ist

Die beiden Gerichtsentscheidungen zeigen zum einen, wie wichtig es als Hundehalter ist, sorgfältig zu entscheiden, inwieweit man seinen Hund wirklich unangeleint laufen lassen kann, ohne dass sich dadurch jemand bedroht fühlen könnte. Zum anderen belegt das Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts die Wichtigkeit einer Hundehalterhaftpflicht-Versicherung.

Denn ein Hundehalter muss gemäß Paragraf 833 Satz 1 BGB für nahezu alle Schäden finanziell aufkommen, die sein Tier anrichtet – und zwar unabhängig davon, ob dem Hund oder ihn als Halter ein Verschulden trifft oder nicht. Eine entsprechende Hundehaftpflicht-Versicherung übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen die entstandenen Sach- und/oder Personenschäden sowie dadurch entstehende Vermögensschäden.



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