ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Vorsicht Nebel

Wenn es neblig ist, muss man seine Fahrweise der Sichtbehinderung anpassen, um das Unfallrisiko zu minimieren. Allerdings ist es nur unter bestimmten Umständen erlaubt, bei Nebel eine Nebelschlussleuchte oder die Nebelscheinwerfer anzuschalten.

(verpd) Nebelunfälle gibt es zu jeder Jahreszeit, besonders viele jedoch im letzten Quartal eines Jahres. Jeder Autofahrer sollte daher wissen, wann und an welchen Stellen vermehrt mit Nebel zu rechnen ist und wie er sich im Falle des Falles zu verhalten hat, um die Unfallgefahr zu senken. Anderenfalls gefährdet man nicht nur sich und andere, sondern muss auch mit einem Bußgeld und sogar Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Doch auch, wer zu übervorsichtig ist und bereits bei keiner oder geringer Sichteinschränkung die Nebelschlussleuchte oder Nebelscheinwerfer anschaltet, kann bestraft werden.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) wurden alleine von 2014 bis einschließlich 2018 2.598 schwere Verkehrsunfälle mit Personenschäden infolge einer Sichtbehinderung durch Nebel von der Polizei aufgenommen. Dabei wurden 2.780 Verkehrsteilnehmer verletzt, davon erlagen 81 Personen ihren Unfallverletzungen. Das heißt, im Durchschnitt ereignen sich jedes Jahr rund 520 schwere Nebelunfälle mit rund 540 Verletzten und 16 Verkehrstoten.

Wie die Unfallstatistik weiter belegt, passieren die meisten, nämlich fast 60 Prozent der schweren Nebelunfälle mit Personen- und/oder hohen Sachschäden im letzten Quartal eines Jahres, also in den Monaten Oktober bis Dezember. Im Schnitt ereignen sich über 67 Prozent dieser schweren Nebelunfälle auf Landstraßen, fast ein Viertel innerhalb von Ortschaften und fast jeder zehnte auf Autobahnen.

Faustregeln zu Geschwindigkeit und Abstand

Sichtbehinderungen durch Nebel treten gerade im Herbst und Winter vermehrt abends, nachts oder/und in den frühen Morgenstunden auf. Je nach Witterungslage kann es auch am Tag neblig sein. Nebel oder Nebelschwaden bilden sich oft in der Nähe von Seen und Gewässern, in Flussniederungen, in Tälern oder an Waldrändern – und zwar auch dann, wenn es an anderen Stellen noch klar ist. Kommen einem am Tage vermehrt Fahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht entgegen, dann ist das ein erster Hinweis, dass man mit schlechten Sichtverhältnissen rechnen muss.

Grundsätzlich können Nebel oder Nebelschwaden einem Verkehrsteilnehmer schlagartig die Sichtweite stark einschränken. Wie groß die Sichtbehinderung ist, lässt sich an den Leitpfosten am Fahrbahnrand von Landstraßen und Autobahnen erkennen. Auf gerader Strecke stehen die Leitpfosten üblicherweise je 50 Meter auseinander. Wer nur noch einen Leitpfosten sieht, hat eine Sichtweite von weniger als 50 Metern. Bei einer geringeren Sicht sollten die Geschwindigkeit und der Sicherheitsabstand der Sichtweite angepasst werden.

Die Faustregeln bei Nebel lauten laut Sicherheitsexperten außerorts: „Tachostand gleich Sichtweite“ und „Mindestabstand gleich Geschwindigkeit“. Wer zum Beispiel eine Sichtweite von rund 70 Metern hat, sollte auf der Landstraße, aber auch auf der Autobahn nicht schneller als 70 Stundenkilometer fahren und zudem einen Mindestabstand zum Vordermann bei trockener Straße von 70 Metern einhalten. Konkrete Vorschriften zur Geschwindigkeit und zur Kfz-Beleuchtung bei Sichteinschränkungen zum Beispiel durch Nebel stehen in der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Vorschriften bei einer stark eingeschränkten Sichtweite

So steht zum Beispiel in Paragraf 3 StVO: „… Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, darf nicht schneller als 50 Stundenkilometer gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. …“ Dies gilt auch auf Autobahnen.

In Paragraf 17 StVO heißt es zudem: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt.“

Nebelscheinwerfer, sofern vorhanden, dürfen also nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee oder Regen eingeschaltet werden, alternativ kann auch nur das Abblendlicht an sein. Eine erhebliche Sichtbehinderung liegt laut der gängigen Rechtsprechung nur vor, wenn die Sichtweite auf einer Autobahn unter 150 Metern, auf einer Landstraße unter 120 Metern und in einer Ortschaft unter 70 Metern liegt. Auf das Fernlicht sollte bei Nebel in der Regel verzichtet werden, da der Nebel das Licht zu stark reflektiert und die Sichtbehinderung dadurch sogar noch verstärkt.

Welche Strafen möglich sind

Eine Nebelschlussleuchte darf nur bei einer Sicht von unter 50 Metern eingeschaltet werden. Der Grund: Die Nebelschlussleuchte hat eine so hohe Leuchtkraft, dass sie bei einer Sichtweite von über 50 Metern zu einer gefährlichen Blendung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer führen könnte. Wer die Nebelschlussleuchte an hat, obwohl die Sichtweite über 50 Metern liegt, kann mit einem Bußgeld von 20 bis 35 Euro bestraft werden. Sind die Nebelscheinwerfer an, obwohl die Sichtweite gut ist, kann auch dafür ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro verhängt werden.

Wer jedoch innerorts bei Nebel trotz stark eingeschränkter Sicht ohne entsprechende Beleuchtung wie Abblendlicht und/oder Nebelscheinwerfer fährt, kann ebenfalls mit 25 bis 35 Euro Bußgeld bestraft werden. Fahren ohne die vorgeschriebene Beleuchtung bei starker Sichtbehinderung kann außerorts sogar zu 60 bis 90 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) führen.

Übrigens, wer seine Geschwindigkeit und den Abstand zum Vordermann nicht der Sichtweite anpasst, kann je nach Geschwindigkeitsüber- oder Abstandunterschreitung mit bis zu mehreren Hundert Euro Bußgeld, bis zu drei Monaten Fahrverbot und bis zu drei Punkten im FAER bestraft werden.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen