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Vorsicht, wenn man ein Auto verleiht oder ausleiht

Wer sich ein Fahrzeug von einem Bekannten ausleiht, setzt sich einem Haftungsrisiko aus, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Celler Oberlandesgerichts belegt. Doch auch derjenige, der einen Pkw verleiht, geht unter Umständen ein Kostenrisiko ein.

(verpd) Wer einem anderen regelmäßig unentgeltlich sein Auto überlässt, bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er auf den Ersatz von Schäden an dem Fahrzeug verzichtet, welche der Entleiher verursacht hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor (Az.: 15 U 148/15).

Nach einem Bericht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hatte ein Mann seiner Tochter seinen Pkw zur Nutzung überlassen. Diese wiederum erlaubte einer Freundin, das Fahrzeug bei Bedarf zu nutzen. Dazu übergab sie ihr einen Zweitschlüssel.

Stillschweigender Haftungsverzicht?

Über die Frage der Haftung im Fall möglicher Schäden an dem Auto wurde nicht gesprochen. Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn nachdem die Freundin fahrlässig einen Unfall verursacht hatte, verlangte der Kfz-Halter des Fahrzeugs von ihr den Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Frau weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen. Denn wegen des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihr und der Tochter des Kfz-Halters ging sie von einem stillschweigenden Haftungsverzicht aus.

Zu Unrecht, urteilte das Celler Oberlandesgericht. Es gab der Klage des Fahrzeughalters statt. Nach Ansicht der Richter reicht die enge persönliche Beziehung zwischen der Tochter des Kfz-Halters und der beklagten Unfallverursacherin allein nicht aus, um von einem stillschweigenden Haftungsverzicht ausgehen zu können. Voraussetzung für einen derartigen Verzicht seien vielmehr besondere Umstände, die in dem entschiedenen Fall jedoch nicht zu erkennen gewesen seien.

Fakt sei vielmehr, dass die beiden Frauen über die Frage einer Haftung für den Fall von Schäden an dem Fahrzeug nie gesprochen hatten. Wäre es zu einem solchen Gespräch gekommen, ging das Gericht davon aus, dass kein Haftungsausschluss vereinbart worden wäre. Denn für das Fahrzeug bestand keine Vollkaskoversicherung, die einen solchen Schaden gedeckt hätte. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Worauf man beim Aus- oder Verleihen eines Pkws achten sollte

Wer ein Auto ausleiht oder verleiht, sollte sich daher vorher einig sein, wer die Kosten trägt, wenn der geliehene Wagen wegen eines Unfalles, den der Ausleiher verursacht hat, beschädigt wird, und dies am besten schriftlich vereinbaren. Wichtig für den Kfz-Halter, der den Wagen verleiht, ist zudem, dass in seiner Kfz-Police die Nutzung durch die Person, die den Pkw ausleiht, mitversichert ist.

In einigen Kfz-Versicherungsverträgen kann nämlich vereinbart sein, dass entweder nur der Versicherungsnehmer, nur der Versicherungsnehmer und sein Ehegatte oder nur ein Fahrer, der ein bestimmtes Mindestalter hat – beispielsweise mindestens 23 Jahre alt ist – das Auto fahren darf. Diese Einschränkung des Fahrerkreises wird vom Versicherer häufig durch einen Prämienrabatt belohnt. Wer als Versicherungsnehmer einen Fahrer den Pkw nutzen lässt, der diese vereinbarten Kriterien nicht erfüllt, muss im Schadenfall jedoch mit hohen Kosten rechnen.

Zwar leistet die Kfz-Haftpflicht- wie auch die eventuell vereinbarte Kaskoversicherung im Schadenfall wie vereinbart, allerdings muss der Versicherungsnehmer mit einer rückwirkenden Beitragserhöhung rechnen. In diesem Fall ist ein Kfz-Versicherer nämlich berechtigt, die Beitragsdifferenz zu der Prämie, die der Versicherungsnehmer ohne den gewährten Rabatt für die Fahrerkreis-Einschränkung hätte zahlen müssen, rückwirkend zu verlangen. Je nach den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen wäre zudem eine Vertragsstrafe bis zu einem kompletten Jahresbeitrag möglich.



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