ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Vorsorge für den eigenen Willen

Eine rechtzeitige Festlegung, welche Entscheidungen und von wem für den Fall getroffen werden, dass man nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ermöglicht weiterhin eine selbstbestimmte Lebensführung. Entsprechende Vollmachten und Verfügungen, beispielsweise zu Fragen der gewünschten medizinischen Behandlung, der Vermögensverwaltung oder auch zu einer Unterbringung in ein Pflegeheim sollten deshalb frühzeitig getroffen werden. In Deutschland lässt sich dies mithilfe einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- und einer Patientenverfügung regeln.
Wenn ein Erwachsener geistig und/oder körperlich nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und vorher keine entsprechenden Anweisungen und Vollmachten gegeben hat, wird dies normalerweise durch einen vom Betreuungsgericht festgelegten Betreuer erledigt. Dieser regelt dann beispielsweise Fragen über die medizinische Behandlung, die Vermögensverwaltung oder auch die Unterbringung in ein Pflegeheim für den Geschäfts- und/oder Handlungsunfähigen.

Wer wünscht, dass ihn nur bestimmte und nicht vom Gericht ausgewählte Personen vertreten, wenn er psychisch oder physisch nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, muss dies vorher schriftlich festlegen. Übrigens: Ein gerichtlich gestellter Betreuer kann nur im gerichtlich festgelegten Umfang handeln. Er muss allerdings auch die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen, wenn ihm diese beispielsweise durch eine schriftliche Verfügung bekannt sind.

Medizinische Entscheidungen
Wer zum Beispiel nicht möchte, dass andere über die eigene medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, kann vieles im Vorfeld durch eine Patientenverfügung festlegen. Dazu wird schriftlich angegeben, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden.

Die Patientenverfügung regelt also nicht, wer die Entscheidungen treffen soll, sondern welchen medizinischen Eingriffen und Behandlungen in bestimmten Situationen ein Betreuer oder Bevollmächtigter im Sinne des Verfügenden zustimmen oder welche er ablehnen sollte.

Die Festlegungen in einer Patientenverfügung sind für den Bevollmächtigten verbindlich, wenn die getroffenen Anordnungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen.

Vollmachten
Wer sichergehen möchte, dass eine bestimmte Vertrauensperson die Entscheidungen für einen trifft, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, kann – ohne dass eine Person vom Gericht bestimmt werden muss – dies mit einer Vorsorgevollmacht festlegen. Mit der Vorsorgevollmacht kann man also einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man selbst nicht mehr geschäfts-, handlungs- und/oder einwilligungsfähig ist.

In der Vorsorgevollmacht lassen sich unter anderem folgende Bereiche regeln: ärztliche und pflegerische Maßnahmen, zum Beispiel die Einwilligung in einen operativen Eingriff, Unterbringungs-, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten wie eine Heimunterbringung, Behörden- und Versicherungs-Angelegenheiten, Vermögensfragen, Bereiche im Post- und Fernmeldeverkehr wie die Entgegennahme von Briefen, aber auch die Vertretung vor Gericht.

Der in einer Vorsorgevollmacht festgelegte Bevollmächtigte ist im Bedarfsfall sofort in den festgelegten Entscheidungsbereichen handlungsfähig und wird im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten Betreuer in der Regel nicht vom Gericht beaufsichtigt. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben sein.

Immobilien- und Finanzangelegenheiten
Soll der Bevollmächtigte per Vorsorgevollmacht auch den Immobilienbesitz verwalten und dazu Entscheidungen treffen können oder zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigt sein, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Auch viele Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht nur, wenn sie notariell beurkundet ist, deshalb empfiehlt es sich für Vermögens- und Bankangelegenheiten eine Konto- und Depotvollmacht auszustellen. Diese ist beispielsweise bei Banken und Sparkassen erhältlich.

Wer sichergehen möchte, dass seine kompletten Versicherungs-Angelegenheiten auch im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit vernünftig geregelt sind, sollte sich mit seinem Versicherungsvermittler vorab besprechen. Der Versicherungsexperte kann nicht nur dabei helfen, alle Versicherungsverträge im Überblick zu halten, sondern steht einem Bevollmächtigten oder Betreuer auch als Ansprechpartner zur Verfügung.

Zudem sollte frühzeitig geklärt werden, wer beispielsweise im Falle des eigenen Todes die dann eventuell fällige Lebensversicherungs-Leistung bekommen soll. Ein Versicherungskunde kann hierzu unabhängig von den gesetzlichen Erben auch eine bestimmte Person als Bezugsberechtigte zu Lebzeiten in der Police festlegen.

Betreuungsverfügung
Wer nicht automatisch bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit einer Vertrauensperson bestimmte oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen möchte, wie es in einer Vorsorgevollmacht der Fall wäre, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Damit kann jeder für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, festlegen, wer vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll.

Zudem kann man anordnen, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden sollte. Möglich sind zudem auch Anweisungen und Vorgaben für den Betreuer, beispielsweise ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Die Betreuungsverfügung greift also erst dann, wenn ein Gericht es aufgrund der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass ein Betreuer bestellt wird. Die vom Betroffenen in der Verfügung genannte Person wird dann vom Gericht zum Betreuer ernannt. Zudem überwacht das Betreuungsgericht die Einhaltung der Verfügung, das heißt, es werden unter Umständen beispielsweise die Ausgaben, die der Betreuer auf Kosten des Verfügenden tätigt, kontrolliert.

Hilfreiche Vordrucke und weitere Informationen
Die genannten Verfügungen und Vollmachten müssen bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen, damit sie auch gültig sind. Entsprechende Informationen bietet das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in Form von kostenfrei herunterladbaren, aktualisierten Broschüren zur Patientenverfügung und zum Betreuungsrecht an.

Zudem gibt es vom BMJ auch herunterladbare Vordrucke für die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und für eine Konto- und Depotvollmacht.

Erst vor Kurzem aktualisiert und mit insgesamt 48 Seiten sehr umfangreich, ist die ebenfalls kostenlos herunterladbare Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie ist auch zum Preis von 4,90 Euro im Buchhandel unter der ISBN-Nummer 978-3-406-64730-7 erhältlich. Die Broschüre enthält neben ausführlichen Grundlageninformationen auch umfassende Vordrucke mit ergänzenden Erklärungen zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Kontovollmacht.

Wer sichergehen möchte, dass die Verfügungen im Ernstfall auch gefunden werden, kann diese beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), einer Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, gegen eine Gebühr hinterlegen. 

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