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Waldspaziergang auf eigene Gefahr

Wer an einer organisierten Wanderung teilnimmt, tut dies grundsätzlich auf eigene Gefahr. Weder der Veranstalter eines Wandertags noch der Waldbesitzer haften für waldtypische Gefahren. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden (Az.: 10 O 2356/12).
Eine Frau hatte zusammen mit ihrem Ehemann an einer Wanderung im Rahmen des Deutschen Wandertags teilgenommen. Diese führte durch den Wald zu einem alten Steingrab, das nicht unmittelbar von einem Waldweg aus zu erreichen war. Dabei hatten die Veranstalter des Wandertags keine gesonderte Genehmigung zum Betreten des Waldes von dem Eigentümer des Waldgrundstücks eingeholt.

Die Frau behauptete, im Bereich des Steingrabs von einem umstürzenden Baum getroffen worden zu sein, wobei allerdings unklar blieb, ob sie nicht vielmehr über den bereits umgestürzten Baum gefallen war. Sie zog sich dabei einen Bruch des linken Unterschenkels und eine Prellung der Hand zu, ihre Brille ging zu Bruch und ihre Wanderschuhe waren nicht mehr zu gebrauchen.

Waldtypische Gefahren
Sie verklagte die Veranstalter, die gleichzeitig Eigentümer des Waldes waren, und forderte vor Gericht ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 Euro sowie die Bezahlung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus diesem Unfall.

Die Beklagten waren dagegen der Ansicht, dass sie als Eigentümer des Waldes beziehungsweise als Veranstalter des Wandertags nicht für waldtypische Gefahren haften müssen. Den Teilnehmern des Wandertags sei bekannt gewesen, dass die Dutzende Kilometer langen Wanderungen auch durch Wälder führten und konnten nicht erwarten, dass zuvor alle Bäume am Wegesrand auf ihre Standsicherheit hin kontrolliert würden. Das sah das Gericht genauso.

Zu hohe Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht
„Die Klägerin hat aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagten“, stellte das Landgericht Osnabrück fest. Ein Waldbesitzer müsse es dulden, dass Dritte sein Eigentum betreten. Diese Verpflichtung zu seinem Nachteil werde durch eine Haftungsprivilegierung ausgeglichen, nachdem er nicht für waldtypische Gefahren haften müsse. Dazu zähle auch das Umstürzen von Bäumen und Herabfallen von Ästen.

Wenn ein Waldstück im Rahmen einer Veranstaltung besonders stark frequentiert würde, sei das für den Waldbesitzer eher ein weiterer Nachteil, der nicht durch verschärfte Kontrollpflichten verstärkt werden dürfe. Weiter stellte das Gericht heraus, dass die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungs-Pflicht bei Straßenbäumen oder Fußgängerzonen auf diesen Fall nicht übertragen werden kann. Dies würde deutlich zu hohe Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht anlegen.

Wenn kein anderer für einen Unfall haftet
Eine Wanderung würde naturgemäß nicht auf befestigten Straßen, Plätzen oder in Fußgängerzonen stattfinden, sondern weitgehend durch die freie Natur führen. Mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten und typischen Gefahren müssten die Teilnehmer einer Wanderung leben.

Wenn, wie im beschriebenen Fall, kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut eine private Absicherung zu haben. Denn diese kann beispielsweise das Einkommen und damit den Lebensstandard eines Verunfallten sichern. ARNOLD & PARTNER, Ihr Finanz- und Versicherungsmakler berät über Vorsorgemöglichkeiten, um im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität mögliche Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken zu können. 

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