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Wann Aushilfsjobs sozialabgabenfrei sind

Welche Kriterien bei einem Minijob erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer von seinem Gehalt keine gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge zahlen muss.

(verpd) Wer nur für eine bestimmte Zeitdauer im Jahr abhängig beschäftigt ist, muss von seinem Verdienst keine Sozialversicherungs-Beiträge entrichten. Auch Arbeitnehmer, die nur ein geringes Monatsgehalt haben, können sich von der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und müssen somit selbst keine Sozialabgaben bezahlen.

Es gibt nur eine Beschäftigungsform, nämlich der kurzfristige Minijob, für die man als Arbeitnehmer keine Sozialversicherungs-Abgaben entrichten muss – und zwar unabhängig von der Lohnhöhe. Doch auch bei einem 450-Euro-Minijob kann man sich als Beschäftigter sämtliche Sozialabgaben sparen, wenn man einen entsprechenden Antrag stellt.

Allerdings sind bei beiden Beschäftigungsarten bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, damit ein Arbeitnehmer nicht doch Sozialabgaben zahlen muss.

Kurzfristige Beschäftigung

So handelt es sich laut gesetzlichen Vorgaben nur um einen kurzfristigen Minijob (kurzfristige Beschäftigung), wenn die Jobausübung von Beginn an auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vertraglich begrenzt ist. Im Detail sind es drei Monate pro Jahr für Jobs, bei denen der Beschäftigte an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet oder maximal 70 Arbeitstage im Jahr bei einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche. Wer mehrere kurzfristige Jobs im Kalenderjahr ausübt, dem werden die Arbeitstage zusammengerechnet.

Übersteigen die geleisteten Arbeitstage – hier sind auch bezahlte Urlaubs- und Feiertage mitzurechnen – die vorgegebene Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Jahr, sind Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten. Zudem darf die kurzfristige Beschäftigung, sofern das Monatseinkommen dafür über 450 Euro liegt, nicht als berufsmäßig gelten, anderenfalls fallen Sozialabgaben an. Bei der Minijob-Zentrale gibt es eine kostenlos herunterladbare Checkliste, die zeigt, unter welchen Kriterien ein kurzfristiger Minijob als berufsmäßige Beschäftigung gilt oder nicht.

Laut Minijob-Zentrale ist eine kurzfristige Beschäftigung beispielsweise nicht berufsmäßig, wenn der Minijobber diese zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder auch neben einer selbstständigen Tätigkeit ausübt. Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt jedoch zum Beispiel vor, wenn ein beim Arbeitsamt gemeldeter Arbeitssuchender (Arbeitsloser) einen kurzfristigen Minijob mit mehr als 450 Euro Gehalt ausübt.

450-Euro-Minijob

Eine etwas andere Regelung gibt bei einem 450-Euro-Minijob, also einen Job, den man länger als 70 Tage oder drei Monate im Jahr ausübt, dafür aber maximal 5.400 Euro im Jahr oder 450 Euro im Monat verdient. Wer einen solchen 450-Euro-Minijob hat, muss für die gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung keine Beiträge zahlen. Allerdings unterliegt ein solcher Minijobber der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht und muss dafür, je nachdem, ob er einen gewerblichen 450-Euro-Minijob hat oder als Minijobber in einem Haushalt arbeitet, entsprechende Beiträge entrichten.

Ein 450-Euro-Minijobber kann sich jedoch mit einem Antrag, der beim Arbeitgeber einzureichen ist, von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen und muss dann für den Minijob auch keine Rentenversicherungs-Beiträge mehr bezahlen. Tipp: Wer eine Hauptbeschäftigung wie eine Vollzeitstelle ausübt, für die er bereits Sozialversicherungs-Beiträge zahlt, kann daneben maximal einen 450-Euro-Minijob haben, ohne dass sich für den Minijob die Sozialabgabenregelung ändert.

Das gleiche gilt für eine Person, die keine Hauptbeschäftigung hat, aber mehrere 450-Euro-Minijobs ausübt, sofern sie dadurch insgesamt nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Auch die Ausübung eines kurzfristigen Jobs und eines 450-Euro-Minijobs in einem Kalenderjahr ist diesbezüglich in der Regel möglich. Detaillierte Informationen, welche Abgaben Arbeitgeber bei den jeweiligen Minijobs zu entrichten haben, aber auch, was für bestimmte Personengruppen wie Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose gilt, enthält das Webportal der Minijob-Zentrale.



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