ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Wann das Jobcenter die Privathaftpflicht-Beiträge übernimmt

Das Bundessozialgericht hat jüngst erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitsagentur, auch Jobcenter genannt, dazu verpflichtet ist, einem Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz VI) die Kosten einer Privathaftpflicht-Versicherung zu erstatten.

(verpd) Ist ein Arbeitssuchender, der Arbeitslosengeld II bezieht, laut Mietvertrag dazu verpflichtet, eine Privathaftpflicht-Versicherung abzuschließen, hat er Anspruch darauf, dass ihm die Versicherungsbeiträge im Rahmen der Unterkunftskosten vom Jobcenter erstattet werden. Das hat das Bundessozialgericht vor Kurzem entschieden (Az.: B 4 AS 76/20 R).

Ein Mann bezieht Grundsicherungs-Leistungen für Arbeitssuchende, auch Arbeitslosengeld II oder umgangssprachlich Hartz VI genannt. Er wurde anlässlich eines Umzugs von seinem neuen Vermieter dazu verpflichtet, vor dem Einzug den Abschluss einer Privathaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.

Nur so sei garantiert, dass die Kosten für vom Mieter möglicherweise verursachte Schäden an der Wohnung erstattet würden. Der Nachweis über das Bestehen einer Privathaftpflicht-Police sollte laut Mietvertrag anschließend jedes Jahr erfolgen.

Berücksichtigung als Unterkunftsbedarf

Für seine bereits bestehende Privathaftpflicht-Versicherung zahlte der Mann einen Betrag von monatlich 4,10 Euro. Er verlangte, dass ihm die Arbeitsagentur (Jobcenter), die für die Genehmigung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes II verantwortlich ist, diesen Betrag im Rahmen der von ihr übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die ein Teil der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind, erstattet.

Das Jobcenter lehnte die Forderung jedoch ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Abschluss einer solchen Versicherung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung nicht erforderlich sei. Sie könnten daher nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden. Dieser Argumentation wollten weder die Vorinstanzen noch das in Revision mit dem Fall befasste Bundessozialgericht folgen.

Die Richter verpflichteten die Arbeitsagentur dazu, die Beiträge für die Privathaftpflicht-Versicherung zu übernehmen. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts lassen sich unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat. Erforderlich sei ausschließlich, dass ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Anmietung einer von dem Jobsuchenden genutzten Wohnung bestehe.

Keine Möglichkeit der Kostenreduzierung

Diese Voraussetzungen sahen die Richter in dem entschiedenen Fall erfüllt. Bei der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflicht-Versicherung bestehe nämlich ein solcher Bezug. Denn damit würden Schäden an der Mietsache versichert, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet sei.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Versicherung nicht nur Schäden umfasse, die der Kläger möglicherweise an der Mietsache verursacht, sondern darüber hinausgehe. Ein Abschluss einer Privathaftpflicht-Versicherung ausschließlich für Schäden an einer gemieteten Wohnung sei nämlich grundsätzlich nicht möglich. Der Kläger habe folglich keine Möglichkeit, die Kosten für die Versicherung zu reduzieren.

Eine solche Privathaftpflicht-Police bietet in der Regel Kostenschutz für Schäden durch Missgeschicke, die der Versicherte nicht nur als Mieter, sondern unter anderem auch als Fußgänger, Radfahrer oder Besucher unbeabsichtigt bei anderen verursacht.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen