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Wann der Anspruch auf ein Kindergeld endet

Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern bezahlt. Allerdings gibt es diese Familienleistung nur, solange bestimmte Kriterien erfüllt sind.

(verpd) In der Regel steht den Eltern ein Kindergeld nur zu, wenn das Kind seine erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Allerdings ist der Sachverhalt nicht immer so klar, wie es scheint. So fragen sich viele Eltern beispielsweise, ob ein Kindergeldanspruch auch noch besteht, wenn das Kind zwischen dem Schulabschluss und der Ausbildung längere Zeit arbeitet oder auch nach einem Bachelor-Studium ein Master-Studium beginnt.

Das Kindergeld, eine vom Einkommen der Eltern unabhängige staatliche Familienleistung, erhöht sich zum 1. Juli 2019 um zehn Euro. Eltern erhalten dann jeweils für das erste und zweite Kind 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind je 235 Euro im Monat. Anstatt des Kindergeldes können auch ein steuerlicher Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes geltend gemacht werden.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer-Veranlagung der Eltern automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die beiden genannten Freibeträge zusammen, das sind insgesamt aktuell 7.620 Euro, finanziell günstiger sind. So viel zu den finanziellen Gesichtspunkten dieser staatlichen Familienleistung. Komplizierter wird es, wenn es um die Anspruchsdauer dieser Leistung geht.

Kindergeld auch für volljährige Kinder möglich

Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erhalten Eltern oder Erziehungsberechtigten ein Kindergeld, solange

  • deren Kind unter 18 Jahre alt ist.
  • das Kind noch unter 21 Jahre alt ist, sofern es nach der Schulausbildung arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet ist, selbst wenn es einen 450-Euro-Minijob ausübt,
  • das Kind eine Ausbildung wie eine Lehre oder ein Studium absolviert und noch keine 25 Jahre alt ist

oder

  • das Kind behindert ist und deswegen finanziell nicht für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt sorgen kann. In diesem Fall wird das Kindergeld ohne zeitliche Altersbegrenzung des Kindes bezahlt.

Wenn Übergangszeiten anfallen

Doch es gilt noch diverse andere Kriterien zu erfüllen. Liegen bei einem volljährigen Kind zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der ersten Berufsausbildung länger als vier Monate, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld steht einem jedoch für diese Übergangszeit, selbst wenn sie länger als vier Monate dauert, weiter zu, wenn man nachweisen kann, dass sich das Kind ernsthaft, aber erfolglos um einen Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz bemüht (beworben) hat.

Auch wenn die Ausbildungs-/Studiensuche erfolgreich war, aber der Ausbildungs-/Studienbeginn erst nach den genannten vier Monaten erfolgt, wird das Kindergeld weitergezahlt. Das Gleiche gilt, wenn man vor dem Ausbildungsbeginn ein eventuell vorgeschriebenes oder durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum absolviert. Ebenso gibt es weiter Kindergeld, wenn das Kind zwischen Schule und Ausbildung ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligen-Dienst oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst absolviert.

Bei Kindern, die einen solchen Freiwilligendienst absolvieren, verlängert sich der Kindergeldanspruch auch nach dem 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit des abgeleisteten Dienstes, sofern sie ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Normalerweise kann ein Kind während der Wartezeit, also zwischen Schul- und Erstausbildung sogar Vollzeit arbeiten, ohne dass das Kindergeld entfällt.

Wann das Masterstudium als Erstausbildung zählt

Übrigens, zwar gilt ein Bachelor-Studium bereits als Erstausbildung. Doch absolviert ein Kind in einem direkt anschließenden und im sachlichen Zusammenhang ein auf das Erststudium aufbauendes Master-Studium, besteht weiter Anspruch auf ein Kindergeld. Das Master-Studium zählt dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 9/15) hervor.

Übt das Kind übrigens nach der Erstausbildung eine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden aus und steht die nachstehende Ausbildung nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Erststudium, entfällt der Kindergeldanspruch.

Im Webportal der Bundesagentur für Arbeit heißt es zudem: „Kindergeld wird für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren in folgenden Fällen gezahlt: Ihr Kind macht eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet höchstens eingeschränkt, das heißt: über das Jahr hinweg weniger als durchschnittlich 20 Wochenstunden. Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle. Wenn Ihr Kind neben seiner zweiten Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“) ausübt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld.“

Nicht nur auf die Kriterien für das Kindergeld achten

Achtung: Studenten können zwar bis zum 25. Lebensjahr kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sein. Wenn der Student jedoch ein monatliches Einkommen von über 445 Euro, bei Minijobbern von über 450 Euro hat, entfällt die kostenlose Mitversicherung in der GKV und er muss sich kostenpflichtig selbst privat oder gesetzlich krankenversichern.

Zurück zum Kindergeld: Beginnt ein Kind nach dem ersten Berufsabschluss wie nach der Gesellenprüfung oder einem Bachelorstudium erst Jahre später eine weitere Ausbildung, zum Beispiel eine Meisterausbildung oder ein Masterstudium, gilt dies als Zweitausbildung, für die kein Kindergeldanspruch besteht.

Weitere detaillierte Informationen zum Thema Kindergeld enthält der Webauftritt des BMFSFJ sowie der Bundesagentur für Arbeit, das „Merkblatt Kindergeld“ der Bundesagentur für Arbeit und das „Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2019“ des Bundeszentralamtes für Steuern.



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