ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Wann der Bauherr für einen Unfall seiner Handwerker haftet

Dass nicht in jedem Fall ein Bauherr haftet, wenn eine auf der Baustelle arbeitende Person verunfallt, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

(verpd) Ein Auftraggeber wird von seiner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Hauses in der Regel weitgehend dadurch befreit, dass er mit der Planung und Bauleitung einen fachkundigen Architekten beauftragt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 34/17).

Ein Handwerker, der zusammen mit einem Kollegen beim Umbau einer ehemaligen Dorfschule bei Innenbaumaßnahmen erheblich verletzt worden war, hatte gegen den Bauherr Schmerzensgeld und Schadenersatz-Forderungen gestellt und eine entsprechende Gerichtsklage eingereicht.

Zu dem Unfall war es gekommen, weil eine provisorisch verlegte Holzabdeckung plötzlich nachgegeben hatte. Dadurch waren die Verletzten vier Meter in die Tiefe gestürzt.

„Rentnerverein“

Der Kläger behauptete, dass es zu dem Unglück nur deswegen gekommen sei, weil die Abdeckung durch Laien – in der Klageschrift war wörtlich von einem „Rentnerverein“ die Rede – errichtet worden war. Diese Konstruktion hätten sowohl der Auftraggeber als auch der mit der Aufsicht beauftragte Architekt über Monate geduldet, ohne sich über deren Tragfähigkeit zu vergewissern. Beide seien daher gesamtschuldnerisch für die Folgen des Sturzes verantwortlich, so die Ansicht des Klägers.

Dieser Argumentation schlossen sich die beiden ersten mit dem Fall befassten Gerichtsinstanzen an. Sie gaben der Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderung des Mannes weitgehend statt. Da das Berufungsgericht keine Revision gegen seine Entscheidung zugelassen hatte, reichte der Bauherr eine Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Damit erzielte er einen Teilerfolg.

Das Berufungsgericht hatte argumentiert, dass der Auftraggeber grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Verkehrssicherungs-Pflichten auf seiner Baustelle verantwortlich sei. Die Richter des BGH waren anderer Ansicht: Derartige Pflichten würden vielmehr primär die mit dem Ausführen der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer treffen. Denn sie seien es, welche die Tätigen vor den typischen Gefahren des jeweiligen Gewerbes zu schützen hätten.

Sekundäre Verkehrssicherungs-Pflicht

„Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft, ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren, lediglich eine sogenannte sekundäre Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder, wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können“, so das Gericht.

In solchen Fällen bestehe für den Auftraggeber und für den von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten die Verpflichtung, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Ob aber der Grundstückseigentümer davon wusste, dass die Abdeckung, wie von dem Geschädigten behauptet, durch Laien errichtet worden war, sei von den Vorinstanzen nicht in ausreichender Weise geprüft worden.

Für die Behauptung seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der für seine Vorwürfe beweispflichtige Handwerker habe bislang keinen entsprechenden Nachweis erbracht.

Keine Verurteilung ohne Beweis der Fahrlässigkeit

Der Fall wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Bauherr tatsächlich davon wusste, dass die Abdeckung von Laien angebracht worden war. Denn nur das würde nach Meinung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls zu seiner Verurteilung ausreichen.

Unter anderem zeigt dieser Fall, wie wichtig eine passende Haftpflicht-Versicherung für den Bauherrn, aber auch für sonstige Bauunternehmen ist.

Denn wer fahrlässig, aber nicht vorsätzlich beispielsweise seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat, erhält mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung einen Kostenschutz. Eine Bauherrenhaftpflicht-Versicherung übernimmt zum Beispiel berechtigte Ansprüche von Geschädigten gegen den Bauherrn – unter anderem wenn notwendige Sicherungspflichten fahrlässig missachtet wurden. Sie wehrt aber auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen