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Wann der Kfz-Halter für Parkverstöße aufkommen muss

Ob ein Fahrzeughalter dennoch zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet ist, die er erhalten hat, weil sein Auto widerrechtlich auf einem Privatparkplatz stand, er aber selbst nicht das Kfz, das von mehreren Personen genutzt wird, dort abgestellt hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Bestreitet ein Fahrzeughalter, sein Auto selbst unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellt zu haben, ist er im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast verpflichtet mitzuteilen, wer für den fraglichen Zeitpunkt als Nutzer des Fahrzeugs in Betracht kommt. Das hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden (Az.: XII ZR 13/19).

Eine Firma war von dem Besitzer mehrerer privater Parkplätze mit deren Bewirtschaftung und Überwachung beauftragt worden. Zu ihnen gehören unter anderem auch Parkflächen im Bereich einer Klinik. Die Parkflächen wurden grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt. Es galt jedoch eine Höchstparkdauer von einer Stunde.

Um das kontrollieren zu können, mussten die Autofahrer eine Parkscheibe in ihrem Kfz hinterlassen. Auf die entsprechende Parkordnung wurde mit gut sichtbaren Schildern hingewiesen. Für den Fall eines Zuwiderhandelns wurde den Falschparkern ein „erhöhtes Parkgeld“ in Höhe von mindestens 15 Euro angedroht. Ein weiterer Parkplatz war ausschließlich für das Personal der Klinik, das über entsprechende Parkausweise verfügte, reserviert. Wer hier widerrechtlich parkte, sollte mindestens 30 Euro bezahlen.

Überschreiten der Höchstparkdauer

Weil ein Pkw an zwei unterschiedlichen Tagen jeweils die zulässige Höchstparkdauer überschritten hatte, wurde der Fahrzeughalterin eine Zahlungsaufforderung über jeweils 15 Euro am Auto hinterlassen.

In einem weiteren Fall erfolgte eine Zahlungsaufforderung über 30 Euro, weil das gleiche Fahrzeug widerrechtlich auf dem Mitarbeiterparkplatz abgestellt worden war.

Die Fahrzeughalterin bestritt, ihr Fahrzeug widerrechtlich abgestellt zu haben. Sie sei an den fraglichen Tagen weder Fahrerin noch Beifahrerin gewesen. Sie weigerte sich daher, den Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

Keine Halterhaftung?

Nach erfolgloser Mahnung und nachdem auch ein beauftragtes Inkassounternehmen das Bußgeld nicht eintreiben konnte, zog die mit der Überwachung der Parkplätze beauftragte Firma vor Gericht. Dort erlitt sie sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht Arnsberg eine Niederlage.

Die Richter beider Instanzen zeigten sich zwar davon überzeugt, dass die Verstöße tatsächlich mit dem Pkw, der auf die beklagte Kfz-Halterin zugelassen war, begangen worden waren. Die Überwachungsfirma habe jedoch nicht beweisen können, dass sie für die Verstöße verantwortlich war.

Es greife weder eine Beweislastumkehr noch ein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten. Dem deutschen Recht sei im Übrigen eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung fremd. Es sei daher Sache des Parkplatzbetreibers zu beweisen, dass tatsächlich die Beklagte zu den fraglichen Zeitpunkten ihr Auto widerrechtlich abgestellt habe oder zumindest Beifahrerin gewesen sei. Diesen Beweis sei er schuldig geblieben. Doch mit der beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegten Revision erzielte die Überwachungsfirma einen Etappensieg.

Sekundäre Darlegungslast

Der BGH hob das angefochtene Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur abschließenden Klärung und erneuten Verhandlung an das Arnsberger Landgericht zurück. Das Landgericht habe zwar laut BGH zu Recht abgelehnt, eine Haftung der Beklagten für die Vertragsstrafe allein aus deren Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schulde ein Fahrzeughalter keinen Schadenersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen. Anders als das Landgericht meine, habe die Beklagte ihre Fahrereigenschaft aber nicht wirksam bestritten.

„Denn jedenfalls dann, wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer seines Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam“, so der Bundesgerichtshof.

So auch hier. Dem Kläger obliege zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Anders als die beklagte Fahrzeughalterin habe er jedoch keine Möglichkeit, die Sache weiter aufzuklären.

Anonymes Massengeschäft

Beim Parken in einem privaten Bereich handele es sich nämlich um ein anonymes Massengeschäft. Der Parkraum werde dabei nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur regelmäßigen kurzzeitigen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Dass der Betreiber das Abstellen von Fahrzeugen nicht davon abhängig macht, dass der Fahrzeugführer vorher identifiziert wird, sei Bestandteil dieses Massengeschäfts. Das liege auch im Interesse der Nutzer, die auf einen einfachen Zugang zu privaten Parkplätzen angewiesen seien.

Der Kläger habe bei einem unberechtigten Parken und der damit einhergehenden Verletzung seiner aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein folglich keine zumutbare Möglichkeit, die Identität der Fahrzeugführer zu klären.

Halter soll Fahrer benennen

Im Übrigen können von denjenigen, die Privatparkplätze zeitlich begrenzt unentgeltlich zur Verfügung stellen, nicht verlangt werden, technische Anlagen wie zum Beispiel ein Schrankensystem zu errichten, um einen Missbrauch zu verhindern.

Bestreitet dagegen ein Fahrzeughalter, selbst gefahren zu sein, ist es ihm selbst nach zeitlichem Abstand ohne Weiteres möglich und zuzumuten, die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, sein Fahrzeug zu nutzen. Denn er habe es in der Regel selbst in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlasse.

Das Arnsberger Landgericht wird der Beklagten nun eine Gelegenheit einräumen müssen, wirksam zu bestreiten, das Auto gefahren zu haben und dabei die Personen zu benennen, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes als Fahrer in Betracht kommen. Danach muss es über den Fall neu entscheiden.



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