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Wann die Werkstatt für ein Kundenauto in Obhut haftet

Inwieweit eine Kfz-Werkstatt für einen Schaden an einem Kundenfahrzeug haften muss, wenn das Fahrzeug während des Werkstattaufenthaltes durch eine Person, die nicht zur Kfz-Werkstatt gehört, beschädigt wird, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein abgeschlossener Teil des Parkplatzes einer Werkstatt reicht nicht aus, um alle Kundenfahrzeuge unterzubringen. In diesem Fall ist es grundsätzlich nicht sorgfaltswidrig, Autos vor oder nach einem Werkstattaufenthalt auf einem Teil des Betriebsgeländes abzustellen, der der Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Kfz-Werkstatt haftet demnach nicht für mögliche Schäden am abgestellten Pkw, wenn ein anderer diese verursacht hat. Dies hat das Landgericht Saarbrücken mit einem Urteil entschieden (Az.: 13 S 149/18).

Der Pkw eines Mannes war von einem Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt aus seiner Garage abgeholt worden. Der Angestellte der Kfz-Werkstatt untersuchte den Wagen auf äußerlich sichtbare Schäden. Dann stellte er ihn auf dem öffentlich zugänglichen Teil des Betriebsgeländes der Werkstatt ab, weil der abgeschlossene Teil des Parkplatzes besetzt war. Dort wurde das Auto von Unbekannten beschädigt. Die dadurch angefallenen Reparaturkosten von etwas mehr als 2.000 Euro machte der Kfz-Halter zusammen mit weiteren Schadenpositionen gegenüber der Kfz-Werkstatt geltend.

Das begründete er damit, dass sein Auto beschädigt worden sei, während es sich in der Obhut des Autohauses befand. Mit dem Argument, dass sie für von unbekannten Dritten verursachte Schäden nicht verantwortlich sei, lehnte es die Werkstatt jedoch ab, dem Mann den Schaden zu ersetzen. Sie habe auch nicht ihre Obhutspflicht verletzt, als sie das Auto wegen Überfüllung des abgeschlossenen Parkplatzes auf der öffentlich zugänglichen Parkfläche abgestellt habe. Dem schloss sich das Landgericht Saarbrücken an. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls

Nach Ansicht der Richter ist es zwar unbestritten, dass einem „Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht obliegt, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen, es vor Schaden zu bewahren und insbesondere zumutbare Sicherheits-Vorkehrungen gegen Schädigungen zu treffen.“

Es sei jedoch von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden seien.

Eine Werkstatt sei nämlich nicht dazu verpflichtet, ein Kundenfahrzeug während ihrer Obhut ständig im Auge zu behalten und es zu überwachen. Da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen sei, dass der Schaden durch einen Mitarbeiter der Werkstatt verursacht worden war, komme nur ein unbekannter Dritter infrage.

Keine Verletzung der Obhutspflicht

Für von Dritten verursachte Schäden bestehe jedoch nur dann eine Haftungsverpflichtung, wenn eine Verletzung der Obhutspflicht vorliege. Davon ging das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht aus.

Der abgeschlossene Teil des Werkstatt-Parkplatzes reichte nicht aus, um alle Kundenfahrzeuge unterzubringen. Unter diesen Umständen sei es grundsätzlich nicht sorgfaltswidrig, Autos vor oder nach einem Werkstattaufenthalt auf einem Teil des Betriebsgeländes abzustellen, der der Öffentlichkeit zugänglich ist. Eine Abweichung von dieser Regel sei allenfalls bei außergewöhnlich wertvollen Fahrzeugen denkbar. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Im genannten Fall könnte der geschädigte Kfz-Halter sich den Kfz-Schaden nur von der eigenen Vollkasko-Versicherung, sofern eine besteht, unter Abzug einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung bezahlen lassen. Allerdings kommt es dann in der Regel im nächsten Kalenderjahr zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) und damit oft zu einer Beitragserhöhung. Inwieweit dies finanziell sinnvoll ist, hängt von der Schadenhöhe und der Prämienhöhe, die nach der SFR-Höherstufung erfolgt, ab.



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