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Wann Dränglern ein Bußgeld droht

Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die Dauer der nachgewiesenen Unterschreitung mindestens drei Sekunden oder die zurückgelegte Strecke mindestens 140 Meter beträgt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1 RBs 78/13).
Ein 57-jährige Autofahrer war von der Polizei auf der Bundesautobahn 1 dabei beobachtet worden, als er viel zu dicht hinter einem Fahrzeug herfuhr. Bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h betrug der Abstand lediglich 26 Meter – und das während eines Zeitraums von deutlich mehr als drei Sekunden.

Der Autofahrer wurde daher vom Amtsgericht Unna wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Doch das wollte der Mann nicht akzeptieren. Er zog daher vor das Hammer Oberlandesgericht. Von dessen Richtern wurde die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Fahrlässige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes
Nach Ansicht des Gerichts sind Abstandsverstöße grundsätzlich zu ahnden. Ausnahmen bilden nur kurzzeitige Verstöße, wie sie sich zum Beispiel durch ein plötzliches Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs oder durch einen Spurwechsel ergeben können. Von einer derartigen Situation war im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen.

Die Frage, wann nur von einer vorübergehenden Abstandsunterschreitung ausgegangen werden kann, wird zwar von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kann jedoch dann nicht mehr von einem kurzfristigen Versagen eines Fahrzeugführers ausgegangen werden, wenn sich der Verstoß über mehr als drei Sekunden hinzieht.

„Denn auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten ist von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von drei Sekunden handelt, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern“, so das Gericht.

140 Meter
Alternativ zu der Drei-Sekunden-Regel kann nach Ansicht der Richter auch dann von einem Abstandsverstoß ausgegangen werden, wenn er auf Autobahnen auf einer Strecke von 140 Metern und mehr stattfindet.

Denn ein Autofahrer, der auf einer Autobahn 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklegt, überschreitet die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometer deutlich und erhöht dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Er muss nach Meinung des Gerichts deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig. 

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