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Wann ein „Idiotentest“ angeordnet werden darf

Immer wieder kommt es vor, dass bei Führerscheininhabern insbesondere nach wiederholten Verkehrsverstößen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird. Ein Gericht stellte klar, wann eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist.

(verpd) Bringt ein Führerscheininhaber trotz Anordnung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz MPU und umgangssprachlich Idiotentest) nicht fristgerecht bei, kann daraus auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Anordnung zur MPU rechtmäßig erfolgte. Dies ist einem vom Verwaltungsgericht Koblenz veröffentlichten Beschluss (Az.: 4 L 487/20.KO) zu entnehmen.

Ein Autofahrer hatte innerhalb von knapp 18 Monaten zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Zudem hatte er einmal ohne den Gegenverkehr zu beachten einen Überholvorgang eingeleitet und sich einmal unter Alkoholeinfluss ans Steuer seines Fahrzeugs gesetzt. Auf diese Weise hatte er sich in der Flensburger Fahreignungsregister (FAER) fünf Punkte eingehandelt.

Das nahm die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass, den Autofahrer dazu aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist ein medizinisch-psychologisches Untersuchung (MPU) – umgangssprachlich als Idiotentest bezeichnet – vorzulegen. Dazu war der Verkehrssünder jedoch nicht bereit. Dem Mann wurde daher die Fahrerlaubnis entzogen. Mit seiner gegen diese Maßnahme beim Koblenzer Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde hatte er anschließend Erfolg.

Nur in besonderen Ausnahmefällen möglich

Nach Ansicht des Gerichts können wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zwar ausnahmsweise rechtfertigen, dass eine MPU angeordnet wird. Das gelte aber nur dann, wenn Maßnahmen nach dem sogenannten Fahreignungs-Bewertungssystem nicht ausreichen.

Dieses System sehe aber vor, die Fahrerlaubnis erst ab acht Punkten zu entziehen. Ein vorheriger Entzug beziehungsweise die Anordnung einer MPU sei daher nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Von einem solchen ging das Gericht im Fall des Beschwerdeführers nicht aus.

Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass er nach dem Durchlaufen präventiver Maßnahmen im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu ordnungsgemäßem Verhalten im Straßenverkehr zurückfinde. Laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist eine MPU zum Beispiel vorgesehen, wenn

  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
  • im Verkehr wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkohol-Konzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
  • bestimmte Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
  • eine erhebliche Straftat oder mehrere Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung (etwa bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial) stehen oder
  • die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.

Wenn der Führerschein unrechtmäßig entzogen wird

Nicht immer ist wie auch im genannten Gerichtsfall ein ausgesprochenes Fahrverbot tatsächlich rechtens. Wer gegen ein ungerechtfertigtes Fahrverbot vorgehen will, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können allerdings hoch sein.

Hat man jedoch eine Verkehrsrechtsschutz-Police und vom Versicherer vorab eine entsprechende Leistungszusage eingeholt, übernimmt dieser die Prozesskosten – egal, ob man den Prozess gewinnt oder verliert.

Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt.



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