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Wann ein Ehepartner aus der Familienversicherung fliegt

Unter welchen Umständen jemand, der bisher im Rahmen einer kostenlosen Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung seines Ehepartners versichert war, ausgeschlossen werden kann, zeigt ein Urteil eines Sozialgerichts.

(verpd) Bezieht ein Ehepartner zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung ein Einkommen, das über der Beitragsgrenze zur Familienversicherung liegt, so kann er auch rückwirkend aus der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemanns/der Ehefrau ausgeschlossen werden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2019 hervor (Az.: S 8 KR 412/16).

Eine 78-jährige Frau war über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ihres Mannes familienversichert. Sie bezog von diesem ein Gehalt wegen einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von monatlich 325 Euro. Nach einer Prüfung der Steuerbescheide des Ehepaars ging die zuständige Krankenkasse, ein Träger der GKV, davon aus, dass die Ehefrau wesentlich höhere Einkünfte im geprüften Steuerjahr 2011 gehabt haben muss.

Diese habe die Frau, so die Krankenkasse, aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die sie jedoch verschwiegen hatte. Damit war allerdings die geltende Einkommensgrenze für einen beitragsfreien Krankenversicherungs-Schutz im Rahmen der Familienversicherung deutlich überschritten worden. Die Krankenkasse wandelte daher die Familienversicherung ab dem geprüften Steuerjahr rückwirkend in eine beitragspflichtige freiwillige gesetzliche Krankenversicherung um. Dagegen wollte sich die Frau wehren und reichte eine Gerichtsklage gegen die Krankenkasse ein.

Keine Rosinenpickerei

Mit dem Argument, dass sie zwar formal Miteigentümerin von drei vermieteten Immobilien sei, daraus aber keine Einkünfte erzielen würde, bestand die Ehefrau vor Gericht darauf, dass die Krankenkasse ihre Entscheidung revidiert. Doch damit hatte sie keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Düsseldorfer Sozialgerichts kommt es nicht darauf an, dass die Mieteinnahmen, wie von der Klägerin behauptet, ausschließlich ihrem Mann zufließen würden. Maßgeblich sei vielmehr die Einkommensteuer-rechtliche Zuordnung der Einkünfte.

Der Klägerin sei es nämlich verwehrt, sich durch unterschiedliche Angaben gegenüber der Krankenkasse und dem Finanzamt die jeweiligen Vorteile „herauszupicken“. Anders als die Klägerin ging das Gericht auch nicht davon aus, dass eine Zusammenveranlagung im Steuerrecht keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung habe.

Einkommensgrenze überschritten

Aufgrund der steuerrechtlichen Zuordnung der Einnahmen habe die Klägerin deutlich die für eine Familienversicherung geltende Einkommensgrenze, die im Streitjahr 2011 monatlich 365 Euro betragen habe, überschritten. Der beklagte Krankenversicherer habe die Versicherung daher zu Recht nachträglich in einen beitragspflichtigen Vertrag umgewandelt.

Grundsätzlich gilt: Wer selbst nicht in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, nicht von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungsfrei ist oder wer nur einen 450-Euro-Minijob ausübt, kann kostenlos bei seinem GKV-versicherten Ehepartner mitversichert werden.

Eine Familienversicherung ist jedoch nicht möglich, wenn die mitzuversichernde Person ein monatliches Gesamteinkommen von über 445 Euro – das entspricht einem Siebtel der aktuellen monatlichen Bezugsgröße (West) – hat. Bei Minijobbern können es auch bis 450 Euro sein. Zum Gesamteinkommen zählen nicht nur Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wie einer selbstständigen Tätigkeit, sondern alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts wie Renten-, Miet- oder Pachteinkünfte sowie Dividenden oder Zinserträge aus Kapitalvermögen.



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