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Wann ein ein Unfallopfer Mietwagen und Nutzungsausfall erhält

In welchem Fall ein Autofahrer, dessen Pkw bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall beschädigt wurde, einen Nutzungsausfall und zudem die Kosten für einen Mietwagen vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Versicherung erhält, zeigt ein Gerichtsentscheid.

(verpd) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann unter bestimmten Umständen von dem Schädiger auch dann noch einen Nutzungsausfall für die Reparaturdauer verlangen, wenn er bereits einen Mietwagen abgerechnet hat. Das hat das Amtsgericht Schwelm in einem Gerichtsverfahren (Az.: 25 C 104/20) entschieden.

Bei einem Verkehrsunfall wurde der Firmenwagen eines Unfallbeteiligten, der am Unfall selbst keine Schuld trug, beschädigt. Für die Zeit der Reparaturdauer mietete das Unternehmen, das dem Unfallbeteiligten den Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat, ein Ersatzfahrzeug.

Von den dafür aufgewendeten 1.540 Euro übernahm der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Versicherung jedoch nur 356 Euro für sieben Tage, weil nach deren Ansicht die Reparatur unnötig verzögert worden sei. Dagegen wehrte sich das Unternehmen, also der geschädigte Kfz-Halter.

Tatsächliche Reparaturzeit ist relevant

Der geschädigte Kfz-Halter wollte sich die Verzögerung in der Werkstatt nicht anrechnen lassen und verlangte ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1.896 Euro für 24 Tage je 79 Euro abzüglich der bereits erhaltenen 356 Euro. Zu Recht, entschied das Gericht. Die Verzögerung der Reparatur habe der Kläger nicht zu vertreten. Die teilweise Erstattung des Mietwagens stehe dem geforderten Nutzungsausfall nicht entgegen.

Tipp: Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Rechtsschutzversicherer eine Leistungszusage gibt, die Anwalts- und Prozesskosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner. Eine solche Police ist für Firmen, aber auch für Privatpersonen erhältlich. Der Versicherungsschutz gilt, sofern vereinbart, für alle auf den Versicherungsnehmer (Versicherungskunden) zugelassenen Kraftfahrzeuge und auch deren berechtigte Fahrer.



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