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Wann ein früher Tod die Hinterbliebenenrente gefährdet

Ob eine Ehe (zu) kurz oder lange bestanden hat, darüber lässt sich trefflich streiten. Richter prüfen diese Frage sehr genau, wenn es darum geht, einen Anspruch auf gesetzliche Witwenrente zu begründen. Dabei erlauben sie auch Ausnahmen von der Regel, wie ein Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Allein die Tatsache, dass ein Ehemann nur vier Tage nach der Eheschließung an den Folgen einer schweren Krankheit verstirbt, ist kein Indiz dafür, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt. Ein Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Witwenrente ist daher nicht generell ausgeschlossen. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 10 R 1885/17).

Ein Paar hatte, nachdem es rund elf Jahre zusammengelebt hatte, geheiratet. Nur vier Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann an einem Tumorleiden. Die hinterbliebene Ehefrau forderte vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Zahlung einer gesetzlichen Witwenrente. Diese Forderung wurde vom Versicherungsträger jedoch zurückgewiesen.

Als Begründung hieß es, dass die Ehe kurz vor dem Tod ihres Mannes ganz offenkundig aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Ein Rentenanspruch würde nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch erst dann bestehen, wenn eine Ehe mindestens ein Jahr vor dem Tod einer der Partner bestanden habe. Die Witwe war mit der Ablehnung nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Keine Regel ohne Ausnahme

Zwar stellte das Karlsruher Sozialgericht nicht in Abrede, dass die rechtliche Regelung, wie sie der Rentenversicherungs-Träger bei seiner Ablehnung aufgeführt hatte, richtig sei, dennoch gab es der Klage der Witwe auf Zahlung der sogenannten großen Witwenrente statt.

In ihrer Urteilsbegründung beriefen sich die Richter auf Paragraf 46 Absatz 2a SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch). Der lasse Ausnahmen von der Jahresregel zu, wenn dies durch die besonderen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sei.

In dem Paragrafen heißt es: „Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen.“

Vermutung widerlegt

Hinreichend gewichtige Gründe gegen die Annahme einer Versorgungsehe habe die Klägerin nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sie und der Verstorbene bereits im Jahr 2013 konkrete Heiratspläne gehabt. Sie hätten seinerzeit Unterlagen für das Standesamt beschafft und einen Kostenvoranschlag eines Restaurants für die Hochzeitsfeier eingeholt.

Nach der glaubhaften Aussage auch von Zeugen seien die Heiratspläne zum damaligen Zeitpunkt nur deswegen nicht umgesetzt worden, weil der Vater der Braut plötzlich verstorben war. Die im Gesetz formulierte Vermutung einer Versorgungsehe sah das Gericht damit als widerlegt an.

Zum Thema Versorgungsehe gibt es eine Vielzahl von Urteilen. Anders als in dem vor dem Karlsruher Sozialgericht verhandelten Fall ist in vielen anderen Gerichtsprozessen, bei denen Ehepartner ebenfalls innerhalb eines Jahres nach der Heirat verstorben sind, zu Ungunsten der Hinterbliebenen entschieden worden. Es kommt daher auf die einzelnen Umstände an.

Finanzieller Schutz für alle Fälle

Übrigens: Wer sein Recht vor einem Sozialgericht einfordern muss wie im genannten Fall, erhält für die Prozess- und Anwaltskosten Kostenschutz über eine bestehenden Privat-Rechtsschutz-Versicherung, wenn der Versicherer dafür eine sogenannte Deckungszusage erteilt hat. Es ist sinnvoll, bereits vor der Einreichung der Gerichtsklage oder vor dem Gang zum Anwalt eine solche Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer einzuholen.

Möchten Paare – verheiratet oder nicht – sichergehen, dass der hinterbliebene Partner nach dem Ableben des anderen in jedem Fall finanziell abgesichert ist, können sie entsprechend vorsorgen. Bei einer Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit können beispielsweise beide Partner als versicherte Person eingetragen werden. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung.

Wer möchte, dass eine Kapital- oder Risikolebens-Versicherung im Todesfall nur an den Lebenspartner oder Ehepartner ausgezahlt wird, kann den Partner als Bezugsberechtigten namentlich einsetzen lassen.



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