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Wann ein Handytelefonat zum Fahrverbot führen kann

Wird ein Autofahrer wiederholt dabei erwischt, während der Fahrt zu telefonieren, darf er nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Fahrverbot bestraft werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 3 RBS 256/13).
Ein Autofahrer war von der Polizei dabei beobachtet worden, als er am Steuer seines Personenkraftwagens während der Fahrt telefonierte. Weil es nicht das erste Mal war, dass er beim verbotswidrigen Telefonieren ertappt wurde, sollte er nicht nur ein Bußgeld bezahlen. Er wurde vielmehr zusätzlich mit einem einmonatigen Fahrverbot bestraft.

Mit seiner hiergegen beim Amtsgericht eingereichten Klage hatte er ebenso wenig Erfolg wie mit seiner beim Hammer Oberlandesgericht eingelegten Rechtsbeschwerde.

Eine Frage der Beharrlichkeit
Nach Ansicht der Richter reichen im Fall des Klägers allein die Verhängung eines Bußgeldes sowie ein Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderdatei nicht aus. Denn er war innerhalb von weniger als zwölf Monaten dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu kamen mehrere weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeits-Überschreitungen.

Wegen seiner beharrlichen vorsätzlichen Verkehrsverstöße hielt es das Oberlandesgericht Hamm daher nicht für unangemessen, dass der Kläger vom Amtsgericht zusätzlich mit einem einmonatigen Fahrverbot bestraft wurde. Denn die Verhängung eines Fahrverbots sei immer dann gerechtfertigt, wenn Verkehrsvorschriften bewusst und vorsätzlich aus mangelnder Rechtstreue missachtet werden. Davon müsse im Fall des Klägers ausgegangen werden.

Darauf, dass es sich in ihrer Gesamtheit um eher geringfügige Verkehrsverstöße gehandelt hat, kommt es nach Meinung beider Instanzen nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Beharrlichkeit, mit welcher sich der Kläger über geltende Vorschriften hinweggesetzt hat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist inzwischen rechtskräftig 

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