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Wann ein Hinterbliebener Anspruch auf einen Pflichtteil hat

Nahe Angehörige wie der Ehegatte, Kinder oder die Eltern haben ein Anrecht auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe eines Verstorbenen, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament erbberechtigt gewesen wären. Dieser sogenannte Pflichtteil muss jedoch relativ schnell eingefordert werden, anderenfalls verfällt der Anspruch.
Gemäß Paragraf 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können der Ehegatte, ein leibliches oder adoptiertes Kind oder die Eltern eines Verstorbenen einen Pflichtteil des Erbes verlangen, wenn sie in dem Testament des Verstorbenen vom Erbe ausgeschlossen wurden.

Ein Pflichtteilsanspruch verjährt jedoch nach spätestens drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat, wenn er vorher nicht eingefordert wird.

Enterbung von nahen Angehörigen nur bedingt möglich
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt der Pflichtteils-Berechtigte somit keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen. Der Pflichtteil ist vielmehr eine Mindestbeteiligung am Nachlass – ein reiner Geldanspruch des Pflichtteils-Berechtigten gegen den oder die Erben. Nur unter bestimmten engen Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden.

In einem Testament oder einem Erbvertrag können andere Personen als die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen als Erben eingesetzt werden. Sind dadurch Kinder, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, können sie jedoch von den testamentarisch legitimierten Erben den Pflichtteil verlangen.

Das Pflichtteilsrecht kann durch ein Testament nicht entzogen werden, außer es liegt eine sogenannte Erbunwürdigkeit vor. Die Personen, die ein Anrecht auf einen Pflichtteil haben, könnten aber auch zu Lebzeiten des Erblassers durch eine notarielle Erklärung einen wirksamen Verzicht auf spätere Ansprüche erklären.

Erbunwürdig
Die Gründe der Erbunwürdigkeit sind in Paragraf 2339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Nur derjenige gilt als erbunwürdig, der vorsätzlich den Erblasser tötete oder es versucht hat. Das Gleiche gilt auch für denjenigen, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran hinderte, ein Testament zu erstellen oder zu ändern.

Auch wer durch arglistige Täuschung oder Drohung den Erblasser zur Erstellung oder Änderung eines Testaments bewegte oder wer ein Testament gefälscht hat, hat keinen Anspruch auf ein Erbe. Ein Streit zwischen Eltern und Kindern oder die Tatsache, dass jahrelang kein Kontakt bestand, reichen also nicht für eine Erbunwürdigkeit aus.

Die Erbunwürdigkeit tritt zudem nicht automatisch ein, sondern muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis eines entsprechenden Grundes gerichtlich geltend gemacht werden.

Frist für Pflichtteilsanspruch beachten
Nach dem Eintritt des Erbfalles kann ein Erbberechtigter jedoch auf den Pflichtteil verzichten. Eine notarielle Form ist dazu nicht notwendig.

Da die Berechtigten ihren Pflichtteil gegenüber den Erben innerhalb drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalles ausdrücklich einfordern müssen, ist nach Eintreten des Erbfalles nicht einmal eine ausdrückliche Verzichtserklärung notwendig. Ohne ausdrückliche Aufforderung besteht nämlich auch kein Anspruch auf den Pflichtteil.

Möchte man als Erblasser sichergehen, dass beispielsweise die Lebensversicherung an eine bestimmte Person im Todesfall ausgezahlt wird oder die Auszahlung eines Hinterbliebenen für die anderen Erben keine Probleme bereitet, sollte man sich mit dem Versicherungsvermittler beraten. So kann beispielsweise bereits zu Lebzeiten festgelegt werden, wer eine Lebensversicherung erhält. Auch eine Entlastung von Immobilienerben, die andere Angehörige auszahlen müssen, ist zum Beispiel mithilfe einer Risikolebens-Versicherung denkbar.


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