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Wann ein Verkehrsverstoß milder bestraft wird

Vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße werden deutlich härter bestraft als fahrlässig begangene. Die Hürden für den Nachweis von Vorsatz sind allerdings sehr hoch. Das belegt eine Entscheidung des Bamberger Oberlandesgerichts.

(verpd) Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeits-Überschreitung müssen die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene das Tempolimit kannte und den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat – so das Oberlandesgericht Bamberg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: 3 Ss OWi 126/19).

Einem Fahrer eines Sportwagens war nachgewiesen worden, dass er auf einer Autobahn bei Dunkelheit die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 Stundenkilometern um 46 Stundenkilometer überschritten hatte. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht ging von einem vorsätzlichen Verkehrsverstoß aus. Denn vor der Messstelle sei das Tempolimit beidseitig jeweils gut sichtbar ausgeschildert gewesen.

Der Betroffene wurde daher zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 440 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Seine Behauptung, die Beschilderung übersehen zu haben und deswegen nicht wegen eines vorsätzlich begangenen Verkehrsverstoßes verurteilt werden zu können, wurde vom Amtsgericht als Schutzbehauptung gewertet. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte und reichte eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein.

Sache des Tatrichters

Und er bekam von dem mit dem Fall befassten Bamberger Oberlandesgericht recht. Dieses Gericht ging nämlich davon aus, dass dem Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne und deswegen lediglich eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit möglich sei. Bei einem auf einer Autobahn begangenen Verstoß gegen das Tempolimit könne von einem vorsätzlichen Handeln nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschuldigte die Geschwindigkeits-Beschränkung kannte und Kenntnis von ihrer Überschreitung hatte. Das nachzuweisen sei Sache des Tatrichters.

Zwar dürfe dieser regelmäßig die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit in aller Regel wahrgenommen werden, zugrunde legen. Dabei habe der Tatrichter jedoch die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter die eine Geschwindigkeits-Beschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen habe, in Rechnung zu stellen.

Das gelte insbesondere dann, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergäben oder der Betroffene im Verfahren einwende, die beschränkenden Vorschriftszeichen nicht wahrgenommen zu haben. Mit anderen Worten: Angesichts der Behauptung des Beschuldigten, die Schilder übersehen zu haben, hätte ihm das Amtsgericht das Gegenteil beweisen müssen, um ihn wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeits-Überschreitung verurteilen zu können.

Fehlender Beweis

Das gilt nach Überzeugung der Bamberger Richter selbst dann, wenn ein Beschuldigter den Streckenabschnitt nachweislich häufig befährt und die Geschwindigkeits-Begrenzung kennt.

In dem entschiedenen Fall wurde der Beschuldigte daher nur wegen eines fahrlässig begangenen Verkehrsverstoßes verurteilt. Geholfen hat ihm das allerdings wenig.

Denn angesichts einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um rund 38 Prozent und der Tatsache, dass er nicht zum ersten Mal beim „Tieffliegen“ erwischt worden war, wurde die Geldbuße lediglich von 440 auf 320 Euro reduziert. Das einmonatige Fahrverbot wurde aufrechterhalten.

Wenn ein Vorwurf falsch ist

Wird einem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen, ohne dass man sich bewusst ist, diesen tatsächlich so begangen zu haben, sollte man sich umgehend dagegen wehren und einen Rechtsanwalt einschalten, um unliebsame Überraschungen wie ein Fahrverbot oder sonstige Strafen zu vermeiden. Die anfallenden Prozesskosten können allerdings hoch sein. Mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung lässt sich dieses Kostenrisiko vermeiden.

Eine solche Police übernimmt je nach Vertragsvereinbarung unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen. Wichtig ist, dass man sich bereits vor oder beim ersten Gang zum Anwalt eine sogenannte Deckungszusage beim Versicherer über die Kostenübernahme einholt.

Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt.



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