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Wann eine Knieerkrankung als Berufskrankheit gilt

In vielen Berufen wie bei Fliesenlegern oder Maurern sind Tätigkeiten, die die Kniegelenke belasten, keine Seltenheit. Ein Gerichtsurteil zeigt jedoch, dass eine Knieerkrankung eines Arbeitnehmers, der einen solchen Beruf ausübt, nicht automatisch als Berufskrankheit anerkannt wird.

(verpd) Eine Kniegelenkserkrankung muss im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Versicherte zu wesentlichen Teilen seiner Berufstätigkeit kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt war. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor (Az.: S 1 U 225/13).

Ein 43-jähriger Mann war viele Jahre als Fliesenleger tätig, als bei ihm im Jahr 2000 eine Arthrose in seinem rechten Kniegelenk festgestellt wurde. Auch sein linkes Knie war nicht frei von Beschwerden, sodass er sich im Laufe der Jahre wiederholten Meniskusoperationen unterziehen musste. Im Jahr 2008 stellte er seine berufliche Tätigkeit wegen der Knieprobleme schließlich ein.

Bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft beantragte er gleichzeitig, die Kniegelenkserkrankungen als Berufskrankheit anzuerkennen. Doch obwohl der Beruf des Fliesenlegers an Platz sieben der Top Ten jener Berufe gelistet wird, die das Risiko einer Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit bergen, sah sich die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in der Leistungspflicht.

Fehlender Beweis

Zu Recht, urteilten die Richter des Karlsruher Sozialgerichts. Sie wiesen die Klage des Versicherten auf einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts setzt die Anerkennung einer Meniskuserkrankung als Berufskrankheit voraus, dass sich der Betroffene während wesentlicher Teile seiner täglichen Arbeitszeit meniskusbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die durchschnittliche tägliche zeitliche Belastung des linken Meniskus des Klägers jedoch nur 20 Prozent betragen. Ist aber die zeitliche Belastung geringer als ein Drittel der jeweiligen Arbeitsschicht, so haben die Menisken nach Ansicht der Richter ausreichend Zeit, sich zu erholen. Der Kläger ist folglich den Beweis dafür schuldig geblieben, dass seine Meniskuserkrankung tatsächlich auf eine berufsbedingte Belastung zurückzuführen ist.

Das gilt nach Meinung des Gerichts auch für die Arthrose des rechten Kniegelenks. Denn bei einer wie im Fall des Klägers beidseitigen Gelenkbelastung sei nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erwarten, dass das Ausmaß einer Gelenkarthrose weitgehend symmetrisch verläuft. Dies war bei dem Kläger jedoch nicht der Fall, sodass er keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente durch die Berufsgenossenschaft hat.

Wenn eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird

Wie der Fall zeigt, ist es nicht immer einfach und manchmal auch nicht möglich, dass auftretende Gesundheitsbeschwerden als Berufskrankheiten anerkannt werden, und infolge dessen einen Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben.

Denn es gibt einige Hürden, damit das Vorliegen einer Berufskrankheit im Einzelfall anerkannt wird. Und selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, muss man trotz der dann möglichen gesetzlichen Unfallleistungen wie einer Erwerbsminderungs-Rente mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen sind hier eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.



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