ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Wann eine Räumpflicht bei Schneefall besteht

Verbietet eine örtliche Verordnung den Einsatz von Tausalz, so darf ein Gebäudebesitzer bis zum Ende eines Schneefalls warten, bevor er seine Räum- beziehungsweise Streupflicht erfüllt. Rutscht vorher jemand auf seinem Grundstück aus, kann der Hausbesitzer nicht zum Schadenersatz verpflichtet werden. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervor (Az.: 5 U 22/12).
Eine Frau, die an einem Morgen gegen 9 Uhr auf einer Schnee- und Eisfläche auf einem Gehweg ausgerutscht war, brach sich dabei das linke Sprunggelenk.

Die Verletzte selbst machte gegenüber dem Haus- und Grundstücksbesitzer, zu dessen Grundstück der Gehweg gehörte, weder Schadenersatz- noch Schmerzensgeld-Forderungen geltend. Ihr Krankenversicherer war jedoch weniger zurückhaltend. Er forderte den Ersatz der von ihm bezahlten Behandlungskosten in Höhe von rund 23.000 Euro.

Streit um 23.000 Euro
Die Forderung begründete der Krankenversicherer damit, dass der Gebäudebesitzer nicht ordnungsgemäß seiner Streu- beziehungsweise Räumpflicht nachgekommen sei. Denn während des Zwischenfalls habe es geschneit.

Die Verletzte habe daher eine unter dem Neuschnee befindliche Eisschicht, die offenkundig zuvor nicht ausreichend gestreut worden war, nicht wahrnehmen können.

Der beklagte Haus- und Grundstücksbesitzer verteidigte sich damit, dass er den Gehweg am Abend vor dem Unfall großflächig mit Splitt gestreut habe. Auch bei einer Kontrolle am nächsten Morgen sei der Weg weder glatt noch mit einer Schneeschicht überzogen gewesen. Er habe daher seiner Streupflicht genügt.

Ein Meter reicht aus
Dem stimmte sowohl das in erster Instanz angerufene Landgericht Coburg (Az.: 13 O 700/10) als auch das Bamberger Oberlandesgericht zu. Beide Gerichte wiesen die Regressforderung des Versicherers als unbegründet zurück.

Nach der Befragung von vier Zeugen glaubten die Richter dem Hausbesitzer, dass er den Gehweg mit Splitt gestreut hatte. Einen Beweis dafür, dass dabei möglicherweise eine größere Fläche übersehen wurde, konnte der klagende Versicherer nicht erbringen.

Im Übrigen sei ein Hauseigentümer lediglich dazu verpflichtet, auf einem Gehweg einen Streifen von mindestens einem Meter zu streuen beziehungsweise zu räumen. Die Richter hielten es daher für nicht ausgeschlossen, dass die Verletzte außerhalb dieses Bereiches gestürzt war.

Keine Streu- und Räumpflicht während Schneefalls
Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte und die Frau auf einer durch den Schneefall nicht erkennbaren, kleineren Eisfläche gestürzt wäre, ist der Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Denn verbietet wie in dem entschiedenen Fall eine örtliche Verordnung den Einsatz von Tausalz, so darf ein Gebäudebesitzer bis zum Ende eines Schneefalls warten, bevor er seine Räum- beziehungsweise Streupflicht erfüllt, so das Gericht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Prinzipiell sollten Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police oder Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses eine private Haftpflichtversicherung haben. Denn diese übernimmt nicht nur berechtigte Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Forderungen Dritter, wenn tatsächlich die Streupflicht verletzt wurde. Sie wehrt aber auch unberechtigte Ansprüche, wie in dem aufgeführten Fall, ab. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 2.0/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
2.0 von 8 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen