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Wann einem Raser ein Fahrtenbuch vorgeschrieben werden kann

Kann nicht aufgeklärt werden, wer ein Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes gefahren hat, so darf dessen Halter dazu verpflichtet werden, für eine begrenzte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Das gilt auch dann, wenn sich der Halter redlich um Aufklärung bemüht hat, so das Verwaltungsgericht Minden in einem aktuellen Urteil (Az.: 2 K 1957/12).
Ein Autofahrer war zu schnell unterwegs und bei einer Radarkontrolle geblitzt worden. In dem von der Straßenverkehrsbehörde übersandten Anhörungsbogen gab der Kfz-Halter an, dass sein Auto zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits-Übertretung von einem seiner beiden eineiigen Zwillingssöhne gefahren worden war.

Auch die Zwillinge selbst gaben unumwunden zu, sich während des Verkehrsverstoßes in dem Fahrzeug befunden zu haben. Wer von ihnen am Steuer gesessen habe, wüssten sie allerdings nicht mehr. Doch damit wollte es die Behörde nicht bewenden lassen. Sie legte dem Kläger vielmehr das qualitativ gute Radarfoto vor, um den Übeltäter zu identifizieren. Weil sich die Söhne jedoch extrem ähnlich sehen, behauptete ihr Vater, beim besten Willen nicht sagen zu können, wer am Steuer gesessen hatte.

Unbillige Maßnahme?
Weil es der Verkehrsbehörde rechtlich nicht möglich war, eine Bußgeldforderung durchzusetzen, verpflichtete sie den Kläger als Fahrzeughalter ersatzweise dazu, für eine begrenzte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Doch das wollte der Mann nicht akzeptieren. In seiner gegen den entsprechenden Bescheid gerichteten Klage trug der Vater der Zwillinge vor, erkennbar alles ihm Mögliche unternommen zu haben, um aufzuklären, wer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Geschwindigkeits-Verstoßes gefahren habe.

Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei daher unbillig. Das Mindener Verwaltungsgericht wollte sich diesem jedoch nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Gedächtnisstütze
Nach Ansicht des Gerichts hängt die Berechtigung, von einem Fahrzeughalter zu verlangen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, nicht davon ab, ob er es zu vertreten hat, dass nicht aufgeklärt werden kann, wer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes gefahren hat.

Daher kann die Führung eines Fahrtenbuchs selbst dann angeordnet werden, wenn sich der Fahrzeughalter nachweislich redlich um Aufklärung bemüht hat. Entscheidend ist nach Meinung des Gerichts nämlich ausschließlich, dass die Ermittlungsbemühungen der Behörden – aus welchen Gründen auch immer – erfolglos geblieben sind. Denn in Fällen wie denen des Klägers kann ein Fahrtenbuch in künftigen Fällen als Gedächtnisstütze dienen. 

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