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Wann es besser ist, sich nicht gegen ein Bußgeld zu wehren

Ein Autofahrer hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt. Als er danach schlechter dastehen sollte als zuvor, wehrte er sich vor Gericht. Dort erwies sich sein Einspruch als Eigentor.

(verpd) Die Regel, dass ein Gericht von einer in einem Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen darf, gilt nicht uneingeschränkt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: IV-2 RBs 195/18).

Ein Führerscheininhaber war wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro verurteilt worden. Gegen ihn wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wehrte er sich.

Doch anders als zuvor mit dem Bescheid der Bußgeldstelle vom Juli 2017, wurde ihm vom zuständigen Amtsgericht keine viermonatige Schonfrist bis zum Vollzug des Fahrverbots gewährt. Und dies, obwohl gemäß Paragraf 25 Absatz 2a StVG (Straßenverkehrsgesetz) ein Fahrverbot erst dann wirksam wird, „wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft“.

Vorangegangener Geschwindigkeitsverstoß

Der Autofahrer sah darin einen Verstoß gegen das Verschlechterungs-Verbot gemäß Paragraf 72 Absatz 3 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Darin heißt es: „Ein Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.“ Der Führerscheininhaber legte daher beim Düsseldorfer Oberlandesgericht eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Das jedoch wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Zum Verhängnis wurde dem Mann, dass er bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides einen weiteren Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte. Dessen Ahndung erlangte aber erst im Januar 2018 Rechtskraft. Nach Ansicht des Düsseldorfer Oberlandesgerichts durfte der deswegen von der Bußgeldstelle erlassene Bescheid bei dem erneuten Verstoß nicht berücksichtigt werden. Das habe jedoch nicht für das Amtsgericht gegolten, das seine Entscheidung erst nach Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheides gefällt hatte.

„Denn das Verschlechterungsverbot gilt im erstinstanzlichen gerichtlichen Bußgeldverfahren kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung nur bei einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren, nicht aber bei einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung“, heißt es dazu in dem Beschluss des Düsseldorfer Oberlandesgerichts.

Rechtsbehelf eigener Art

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sei kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf eigener Art. Er eröffnet einem Gericht die Gelegenheit, die Tat zu beurteilen, ohne an die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen und deren Bewertung durch die Bußgeldbehörde gebunden zu sein.

Ein Bußgeldbescheid verliere so seine Bedeutung einer vorläufigen Entscheidung. Er behalte nur noch die Bedeutung einer tatsächlich und rechtlich näher bezeichneten Beschuldigung.

Aus diesem Grund könne ein gerichtliches Bußgeldverfahren gemäß Paragraf 81 OWiG sogar noch in ein Strafverfahren übergeleitet werden. So die Urteilsbegründung des Gerichts.

Wenn man sich keiner Schuld bewusst ist

Wie der Fall zeigt, droht einem schnell ein Fahrverbot, wenn man bezichtigt wird, eine Ordnungswidrigkeit wie eine Geschwindigkeits-Überschreitung oder auch ein Unterschreiten des vorgeschriebenen Mindestabstandes begangen zu haben. Wer sich dagegen wehren möchte, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten, auch um abzuklären, ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid aussichtsreich und sinnvoll ist und nicht doch, wie im genannten Fall, zum Bumerang werden kann.

Die anfallenden Prozesskosten können allerdings hoch sein. Mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung lässt sich dieses Kostenrisiko minimieren. Denn eine solche Police übernimmt je nach Vertragsvereinbarung auch die Kosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – in der Regel mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen.

Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt.



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