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Wann für den Arbeitsweg kein gesetzlicher Unfallschutz besteht

Ist der Weg zur Arbeit von einer fremden Wohnung, in der sich ein Beschäftigter regelmäßig zu Besuch aufhält, deutlich länger als der von der eigenen Wohnung, so ist die Berufsgenossenschaft nicht zur Leistung verpflichtet, wenn ein versicherter Arbeitnehmer auf der längeren Strecke verunglückt. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: L 4 U 225/10).

Ein Arbeitnehmer hatte bei seiner Verlobten übernachtet und sich von dort aus auf den Weg zu seiner Arbeit gemacht, als er schwer verunglückte. Um von der Wohnung seiner Verlobten zur Arbeit zu gelangen, musste er eine Strecke von 55 Kilometern zurücklegen. Der Weg von seiner eigenen Wohnung betrug hingegen nur 6,5 Kilometer.

Mit dem Argument, dass der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit des Mannes bedingt war, weigerte sich die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen. Versichert sei in der Regel nur der direkte Weg zwischen der Wohnung eines Beschäftigten und seiner Arbeitsstätte.

Zwei Gerichte, zwei Meinungen

Doch dem wollte das von dem Arbeitnehmer in erster Instanz angerufene Koblenzer Sozialgericht nicht folgen. Nach Meinung des Gerichts kann nämlich insbesondere dann, wenn ein Beschäftigter häufiger bei seiner Freundin oder Verlobten übernachtet, durchaus von einem versicherten Arbeitsweg ausgegangen werden.

Die gesetzliche Unfallversicherer wollte sich dieser Argumentation nicht anschließen und legte deshalb beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Landgericht hob daraufhin das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.

Eine Frage der Nutzung

Bei der Beurteilung der Frage, ob möglicherweise auch ein Arbeitsweg versichert ist, der nicht zwischen der Wohnung eines Beschäftigten und seiner Arbeitsstätte liegt, kommt es nach Ansicht des Landgerichts entscheidend darauf an, auf welche Weise die fremde Wohnung genutzt wird.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich der Kläger zwar regelmäßig, jedoch nur zum Besuch in der Wohnung seiner Verlobten aufgehalten. Er hatte sie folglich nicht wie eine eigene Wohnung genutzt. Die Fahrten zwischen dieser Wohnung und seiner Arbeitsstätte standen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Versicherungsschutz bestand auch nicht ausnahmsweise. Denn dafür hielt das Gericht die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung des Klägers und der von der Wohnung seiner Freundin für unverhältnismäßig hoch.

Rundum abgesichert

Damit es nach einem Unfall auch bei bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch zu finanziellen Problemen kommt, sollte man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen. Es besteht nämlich in der Freizeit kein gesetzlicher Unfallschutz, obwohl sich hier die meisten Unfälle ereignen. Und auch die Frage, was als berufliche Tätigkeit gilt, wird vor Gericht oft anders entschieden, als viele gesetzlich Unfallversicherten glauben. Und selbst wenn die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, gibt es oftmals noch finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen.

Im Gegensatz zur gesetzlichen bietet eine private Unfallversicherung weltweiten Schutz und zwar rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit. Die Höhe der Absicherung kann hier nach dem individuellen Bedarf und persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Versicherbar sind unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall.

Sinnvoll sind auch eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police sowie die Einkommensabsicherung im Krankheitsfall durch eine Krankentagegeld-Versicherung. Diese Versicherungen leisten nicht nur nach einem Unfall, sondern auch bei Krankheit. Wir helfen Ihnen, die individuell passende Absicherung auszuwählen.



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