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Wann für die Altersrente Einkommensteuer zu zahlen ist

Nicht nur durch die diesjährige Rentenerhöhung könnte so mancher Rentner einkommensteuerpflichtig werden. Denn Rentner, deren Gesamteinkommen – also die Rente und mögliche zusätzliche Einkünfte – über einem gewissen Limit liegen, müssen Einkommensteuer zahlen.

(verpd) Grundsätzlich müssen auch Rentner eine Einkommensteuer entrichten, wenn ihre Renteneinkünfte zusammen mit möglichen sonstige Einkommen, zum Beispiel aus Vermietungen oder Kapitaleinkünften, über einem bestimmten Betrag liegen. Eine kostenlose Broschüre der Deutschen Rentenversicherung erklärt die Details zur Steuerpflicht für Rentner erklärt.

Grundsätzlich gilt im Rahmen der Einkommensteuer: Nur wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen unter dem gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag des entsprechenden Jahres liegt, ist für das Einkommen keine Einkommensteuer zu entrichten. Wer jedoch ein höheres zu versteuernde Einkommen hat, muss Einkommensteuer zahlen – das gilt auch für Rentner. Für 2015 betrug der Grundfreibetrag pro Person 8.472 Euro, für 2016 8.652 Euro und für 2017 8.820 Euro.

Üblicherweise berechnet sich das zu versteuernde Einkommen aus den Bruttoeinnahmen, also Einkünften inklusive Steuern und Sozialabgaben, abzüglich steuerlich absetzbarer Ausgaben. Steuerlich absetzbar sind zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen (Kosten für eine Haushaltshilfe) und/oder Handwerkerkosten.

Welche Einkünfte von Rentnern zu versteuern sind

Bei Rentnern setzen sich die Bruttoeinnahmen zum Beispiel aus Alters- und Betriebsrentenbezügen, aber auch aus eventuell vorhandenen Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften sowie Einkünften durch Jobs, Landwirtschaft und/oder Gewerbebetrieb zusammen.

Gemäß dem Alterseinkünftegesetz gibt es bei Rentenbezügen jedoch eine Besonderheit: Für Rentner, die vor 2040 erstmalig eine Rente beziehen, die der sogenannten nachgelagerten Besteuerung unterliegt, sind die Rentenbezüge nur zum Teil steuerpflichtig. Dazu zählen zum Beispiel gesetzliche Renten wie die Alters- oder Hinterbliebenenrente und staatlich geförderte Renten wie die Rürup-Rente.

Nachgelagert besteuert bedeutet, dass während der Ansparphase die Beiträge steuerbefreit oder -begünstigt sind, die ausbezahlten Rentenleistungen jedoch anteilig versteuert werden müssen. Der Besteuerungsanteil ist in Paragraf 22 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt und richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Der sich daraus ergebende steuerfreie Rentenanteil wird als Eurobetrag aus der erstmalig erhaltenen vollen Jahresbruttorente ermittelt und gilt als individueller Rentenfreibetrag. Er ist für die gesamte Rentenbezugsdauer steuerfrei.

Zu versteuernder und steuerfreier Rentenanteil

Wichtig für Rentner: Laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) führt der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle Rentenfreibetrag dazu, „dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.“ Selbst wer bisher als Rentner noch keine Einkommensteuer zahlen musste, kann alleine durch die gesetzlichen Rentenerhöhungen steuerpflichtig werden, daher sollte ein Rentner jedes Jahr prüfen, ob er Einkommensteuer zu entrichten hat.

Bei einer erstmaligen Rentenbezugsdauer bis einschließlich 2005 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 50 Prozent, das heißt maximal 50 Prozent der Rentenbezüge werden als Einnahmen berechnet, aus denen das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird. Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns steigt der Besteuerungsanteil der Rente bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach bis zum Jahr 2040 um jeweils einen Prozentpunkt auf dann 100 Prozent.

Bei Rentnern, die zum Beispiel erstmals 2015 eine Rente bezogen haben, sind 70 Prozent der Rentenbezüge zu versteuern, 30 Prozent bleiben steuerfrei – und zwar betragsmäßig für die gesamte Rentenbezugsdauer. Wer 2017 erstmalig eine Altersrente erhält, muss 74 Prozent der Rentenbezüge versteuern. 26 Prozent der Rente, genauer gesagt der ersten vollen Jahresbruttorente, unterliegen in dem Fall nicht der Besteuerung und sind somit steuerfrei.

Beispielsrechnung

Wer beispielsweise im Laufe des Jahres 2015, zum Beispiel im März 2015, erstmalig eine Altersrente bezogen hat und eine gesetzliche Altersrente erhielt, musste entsprechend dem Besteuerungsanteil seines erstmaligen Rentenbezugs 70 Prozent versteuern. 30 Prozent der gesamten Jahresrente gelten als individueller Rentenfreibetrag und waren damit in 2015 und sind aber auch in allen nachfolgenden Jahren grundsätzlich nicht zu versteuern.

Da sich der individuelle Rentenfreibetrag nach der erstmalig erhaltenen vollen Jahresrente berechnet, ist im Beispiel die volle Rente von Januar bis Dezember 2016 heranzuziehen. Betrug die Altersrente in 2016 beispielsweise insgesamt 18.000 Euro im Jahr (1.500 Euro im Monat), beträgt der individuelle Rentenfreibetrag 5.400 Euro (30 Prozent von 18.000 Euro), der für 2016, aber auch in allen nachfolgenden Jahren grundsätzlich nicht zu versteuern ist. 2016 waren damit 12.600 Euro zu versteuern.

Wenn der Rentner im Beispiel aufgrund der gesetzlichen Rentenerhöhung in 2017 nun eine Jahresrente von rund 18.170 Euro erhält, bleibt weiterhin der individuelle Rentenfreibetrag von 5.400 Euro steuerfrei, in dem Fall müssten 12.770 Euro versteuert werden.

Kostenlose Broschüre

Sind keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden, sind von der zu versteuernden Rente die steuerlich absetzbaren Ausgaben abzuziehen, um das zu versteuernde Einkommen, aus dem letztendlich die Einkommensteuer zu zahlen ist, zu ermitteln. So reduzieren zum Beispiel Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, dazu zählen Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und/oder Haftpflicht-Versicherungen, zum Teil bis zu bestimmten Höchstbeträgen das zu versteuernde Einkommen.

Rentner können auch Werbungskosten wie beispielsweise Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen. Wird mit den vorhandenen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 102 Euro nicht erreicht, kann die Pauschale abgesetzt werden. Ist das so ermittelte zu versteuernde Einkommen nicht höher als der Grundfreibetrag, muss der Rentner keine Steuern zahlen.

Detaillierte Informationen, wann ein Rentner steuerpflichtig wird und welcher Teil seiner Renten dann zu versteuern ist, erklärt die Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der DRV, die kostenlos im Webportal der DRV heruntergeladen werden kann. Hier werden auch steuerlich absetzbare Ausgaben und Pauschalbeträge genannt.



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