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Wann Fahrfehler den gesetzlichen Unfallschutz kosten

Beschäftigte, die ein Firmenfahrzeug überführen sollen und sich durch Unachtsamkeit in entgegengesetzter Richtung zu dem eigentlichen Ziel bewegen, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem Urteil entschieden (Az.: L 3 U 151/08).
Zwei Beschäftigte, die im Auftrag ihres Arbeitgebers ein Firmenfahrzeug zu einem anderen Standort des Unternehmens überführen sollten, fuhren an einem Autobahnkreuz an falscher Stelle ab und dadurch in entgegengesetzter Richtung ihres eigentlichen Ziels. Noch ehe sie ihren Irrtum bemerkten, kam es zu einem Unfall. Für die Unfallfolgen wollten sie die zuständige Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Denn nach Ansicht der Verunfallten habe sich der Unfall auf einem Dienstweg ereignet. Prinzip des direkten Weges Mit dem Argument, dass auch bei klassischen Dienstfahrten nur Unfälle auf den direkten Wegen versichert sind, verweigerte der gesetzliche Unfallversicherer jedoch die Leistungsübernahme. Zu Recht, entschieden die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Sie wiesen eine entsprechende Klage der Verunfallten gegen die Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts gilt für Betriebswege ebenso wie für Arbeitswege das Prinzip, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Umwege sind demnach allenfalls dann versichert, wenn dafür betriebliche Gründe maßgeblich sind oder aber äußere Umstände wie zum Beispiel Nebel, das Umfahren eines Staus oder eine mangelhafte Beschilderung dafür verantwortlich waren, dass ein Umweg genommen wurde. Solche Gründe lagen im Fall der Kläger jedoch nicht vor. Denn sie sind nur deswegen von dem direkten Weg abgewichen, weil sie wegen ihres Gesprächs nicht aufgepasst hatten. Sie haben daher keinen Anspruch auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft. Rund um die Uhr abgesichert Egal, wie sich ein Unfall ereignet hat, ist es für den Betroffenen wichtig, dass auch bei bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch finanzielle Probleme hinzukommen. Wie der genannte Fall zeigt, gibt es selbst während der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zahlreiche Umstände, durch die ein gesetzlicher Unfallschutz verwirkt wird. Und obwohl sich in der Freizeit die meisten Unfälle ereignen, besteht zudem hier grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz. Doch selbst wenn die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, gibt es oftmals noch finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen. Im Gegensatz zur gesetzlichen bietet eine private Unfallversicherung weltweiten Schutz und zwar rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit. Die Höhe der Absicherung kann hier nach dem individuellen Bedarf und persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Versicherbar sind unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall. Sinnvoll sind jedoch auch Versicherungen, die nicht nur nach einem Unfall, sondern auch bei Krankheit leisten. Zu nennen sind hier eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police sowie die Einkommensabsicherung auch im Krankheitsfall durch eine Krankentagegeld-Versicherung.

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