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Wann Firmenwerbung am Mitarbeiterauto zur Steuerfalle wird

Worauf man achten sollte, wenn man als Arbeitgeber die Privatfahrzeuge seiner Mitarbeiter dazu nutzen will, um Werbung für das Unternehmen zu betreiben, zeigt ein Urteil eines Finanzgerichts.

(verpd) Ein Entgelt, welches ein Arbeitgeber Mitarbeitern dafür zahlt, dass sie Firmenwerbung auf ihren Privatfahrzeugen anbringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Lohnsteuer unterliegen. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1 K 3320/18 L).

Ein Unternehmen hatte mit einer Vielzahl seiner Mitarbeiter Verträge über Firmenwerbung abgeschlossen. Die Beschäftigten sollten hierfür Kennzeichenhalter mit Werbeinhalten an ihren Privatfahrzeugen anbringen. Dafür zahlte der Arbeitgeber den Mitarbeitern ein jährliches Entgelt in Höhe von 255 Euro. Diese Zahlung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an.

Es nahm das Unternehmen daher für die Nachzahlung der entsprechenden Lohnsteueranteile in Haftung. In seiner hiergegen eingereichten Klage machte der Arbeitgeber geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter im eigenbetrieblichen Interesse der Mitarbeiter erfolgt sei. Bei dem dafür gezahlten Entgelt habe es sich folglich nicht um Arbeitslohn gehandelt. Doch dem wollten sich die Richter des 1. Senats des Finanzgerichts Münster nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Unzureichende Vertragsgestaltung

Nach Ansicht des Gerichts hat bei der zwischen dem Unternehmen und ihren Mitarbeitern geschlossenen Vereinbarung zur Honorierung der Firmenwerbung die Förderung des Werbeeffekts nicht erkennbar im Vordergrund gestanden. Das hätte nämlich erfordert, dass der Vertrag Vorgaben enthalten hätte, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen.

Auch eine Regelung dazu, ob an den Fahrzeugen auch Werbung anderer Firmen angebracht werden durfte oder ob Exklusivität geschuldet war, habe der Vertrag nicht enthalten. Eine „betriebsfunktionale Zielsetzung“, Werbung für das Unternehmen zu betreiben, sei daher aus steuerlicher Sicht nicht eindeutig genug erkennbar gewesen.

Die Firma wurde daher dazu verurteilt, die geforderte Lohnsteuer nachzuzahlen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls haben die Richter eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.



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