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Wann GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungs-pflichtig sind

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungs-pflichtig ist oder nicht, hängt von diversen Kriterien ab, wie ein aktuelles Urteil eines Sozialgerichts belegt.

(verpd) Die Tatsache, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Filiale des Unternehmens eigenverantwortlich und frei von Weisungen leitet, ist für sich gesehen kein Indiz für eine nicht sozialversicherungs-pflichtige Tätigkeit. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Stuttgart hervor (Az.: S 17 R 747/14).

Eine GmbH sollte für einen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Sozialversicherungs-Beiträge zahlen. Dagegen setzte sie sich mit einer Klage zur Wehr.

Der Geschäftsführer verfügt über einen Gesellschaftsanteil von 26 Prozent. Er bezieht eine feste Jahresvergütung, die in gleichen Teilbeträgen monatlich ausgezahlt wird. Sollte er krank werden, hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ihm steht außerdem ein bezahlter Jahresurlaub zu.

Eigenverantwortlich

Auf den Antrag des GGF hin stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass dieser ein abhängiges Beschäftigungs-Verhältnis ausübt und somit der Sozialversicherungs-Pflicht unterliegt. Dagegen zog die GmbH mit dem Argument vor Gericht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Filiale des Unternehmens eigenverantwortlich leitet und frei von Weisungen ist. Es bestehe folglich keine Versicherungspflicht. Doch dem wollte sich das Stuttgarter Sozialgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine selbstständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Von einem solchen Status könne im Fall des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht ausgegangen werden. Denn mit einem Anteil von nur 26 Prozent an der GmbH habe er nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Entscheidungen und Weisungen der Gesellschafter-Versammlung verhindern zu können, zumal er über keine Sperrminorität verfüge.

Er trage außerdem kein unternehmerisches Risiko. Zur Beurteilung einer möglichen Versicherungsfreiheit sei es daher unerheblich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die von ihm geleitete Filiale eigenverantwortlich und in der Regel frei von Weisungen führe. Entscheidend seien vielmehr die übrigen Merkmale, welche denen abhängiger Beschäftigter entsprächen.



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