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Wann häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar sind

Die Kosten eines im Haus eines Steuerpflichtigen gelegenen Arbeitszimmers können dem Finanzamt gegenüber nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Zimmer nur über einen der Allgemeinheit zugänglichen und auch von Dritten genutzten Weg zu erreichen ist. Anderenfalls kann nur ein pauschaler Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich angesetzt werden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: VIII R 7/10).
Der Entscheidung lag die Klage eines Selbstständigen zugrunde, der die Kosten für ein von ihm genutztes Arbeitszimmer dem Finanzamt gegenüber in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen wollte.

Separater Zugang
Das Zimmer befand sich im Obergeschoss eines von dem Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und den im Erdgeschoss befindlichen Wohnräumen bestand nicht.

Das Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang erreichbar, der über eine eigene Eingangstür verfügte.

Das für den Kläger zuständige Finanzamt wollte die von dem Kläger aufgewandten Kosten für das Büro trotz allem nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben anerkennen. Es war lediglich dazu bereit, den pauschalen Höchstbetrages für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß Paragraf 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG (Einkommensteuergesetz) in Höhe von 1.250 Euro berücksichtigen.

Niederlage in letzter Instanz
Mit dem Argument, dass der von ihm genutzte Arbeitsbereich wegen der klaren Trennung von seiner privaten Wohnung nicht „häuslich“ im Sinne des Einkommensteuer-Gesetzes sei und daher nicht der Abzugsbeschränkung unterliege, zog der Kläger gegen das Finanzamt vor Gericht. Dort errang er zunächst einen Sieg.

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Klägers und verurteilte das Finanzamt dazu, die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Doch dem wollte der in Revision angerufene Bundesfinanzhof nicht folgen. Er hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage als unbegründet zurück.

Häuslicher Bereich
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist das Arbeitszimmer des Klägers seinem häuslichen Bereich zuzurechnen. Ihm steht daher lediglich die steuerliche Berücksichtigung des pauschalen Höchstbetrages für ein häusliches Arbeitszimmer zu.

„Denn der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang beruflich und privat genutzter Räume entfällt erst dann, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist“, so das Gericht.

Davon konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Denn das gesamte Grundstück und Gebäude wurde ausschließlich durch ihn und seine Familie genutzt. Der Bundesfinanzhof ging daher von einem engen Zusammenhang zwischen der Nutzung der Arbeitsräume und der häuslichen Sphäre aus.

Versicherungsschutz in häuslichen Arbeitszimmern
Nicht nur steuerlich gibt es bei einem Arbeitszimmer einiges zu berücksichtigen, um Probleme zu vermeiden. Auch versicherungstechnisch sollte sich jeder, der in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer oder auch nur beruflich genutzte Arbeitsgeräte wie PC und Drucker oder Büromöbel hat, Gedanken machen, damit es im Schadenfall keine bösen Überraschungen gibt. Arbeitsgegenstände, die in einem beruflich als auch privat genutzten Raum stehen, sind in der Regel mit einer Hausrat-Police gegen Schäden durch Feuer, Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser und Sturm abgesichert.

Für ausschließlich beruflich genutzte Räume besteht für das Inventar nach den Bedingungen vieler Hausrat-Policen kein Versicherungsschutz. Einige Hausratverträge bieten allerdings Schutz, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich über die private Wohnung und beispielsweise nicht über einen separaten Eingang zu erreichen ist.

Handelt es sich um ein reines Arbeitszimmer mit einem separaten Eingang, ist in der Regel eine eigene Geschäftsinhalts-Versicherung, die beispielsweise Schäden durch Brand, Sturm und Einbruchdiebstahl abdeckt, notwendig, da die Hausrat-Police hier meist nicht greift. Ein Versicherungsexperte kann klären, ob für vorhandenes beruflich genutztes Arbeitsinventar bereits über die Hausrat-Police Versicherungsschutz besteht oder ob ein separater Schutz notwendig beziehungsweise wie bei teuren Elektronikgeräten sinnvoll ist. 

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