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Wann man trotz Krankschreibung verreisen kann

Das Karlsruher Sozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem krankgeschriebenen Beschäftigten auch dann ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld zusteht, wenn er ins Ausland reist, um einen Erholungsurlaub anzutreten.

(verpd) Ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Beschäftigter hat in der Regel auch dann einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch seinen gesetzlichen Krankenversicherer, wenn er mit Duldung seines Arztes ins Ausland reist, um einen Erholungsurlaub anzutreten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor (Az.: S 4 KR 2398/17).

Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer war seit Längerem von seinem Arzt krankgeschrieben. Nach Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog er Krankengeld von der Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bereits einige Zeit, bevor er erkrankte, hatte er für sich und seine Familie für zwei Wochen ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste gebucht. Daher bat er die Krankenkasse darum, den Urlaub antreten zu dürfen, ohne deswegen auf die Fortzahlung des Krankengeldes verzichten zu müssen.

Seinen Antrag untermauerte er mit der Vorlage eines Schreibens seines Arztes. Denn der bescheinigte ihm seine Reisefähigkeit. In der Bescheinigung wurde außerdem darauf hingewiesen, dass im Zeitraum des Urlaubs keine Arzttermine geplant waren. Doch das vermochte die Krankenkasse nicht zu überzeugen. Mit dem Argument, dass sich die Erkrankung des Mannes während des Auslandsaufenthalts verschlechtern könne und eine positive Auswirkung des Urlaubs auf seine Genesung nicht gesichert sei, lehnte sie den Antrag ab.

Fehlerhafte Ausübung des Ermessens

Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Er reichte daher Klage beim Karlsruher Sozialgericht ein. Das Gericht hielt die Entscheidung des Krankenversicherers für unrechtmäßig und gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Versicherer die Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Er hat daher sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

„Denn die Vorschriften über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub sollen nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in jenen Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann“, argumentierte das Gericht. Davon sei im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen.

Wenn nämlich eine Arbeitsunfähigkeit bereits in Deutschland festgestellt worden sei und sie nach Überzeugung des behandelnden Arztes auch während eines Urlaubs fortbestehe, gebe es für die Verweigerung der Zahlung von Krankengeld keinen Grund. Das ergibt sich nach Meinung des Gerichts für einen Urlaub innerhalb der Europäischen Union auch aus höherrangigem europäischem Recht. In dem entschiedenen Fall müsse im Übrigen berücksichtigt werden, dass der Kläger den Urlaub bereits vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht hatte.

Vorsichtshalber Genehmigung einholen

Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung, die es verbietet, im Krankenstand außer Haus zu gehen, trotz Krankschreibung verreisen ist in der Regel jedoch nur dann zulässig, wenn man damit die Genesung nicht gefährdet. Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich für jemanden, der im Krankenstand ist und verreisen möchte, sich vom Arzt bestätigen zu lassen, dass die Reise nicht die Krankheit verschlimmert, sondern eventuell sogar zur Genesung beiträgt. So kann zum Beispiel bei einem Atemwegsleiden ein Urlaub am Meer gesundheitsfördernd sein.

Zudem sollte man sich eine geplante Reise während der Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder während des Krankengeldbezuges von der Krankenkasse genehmigen lassen. Anderenfalls könnte unter Umständen die Lohnfortzahlung oder das Krankengeld eingestellt werden. Wer im Krankenstand verreist, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren und zugleich durch die Reise den Heilungserfolg gefährdet, kann aber auch fristlos gekündigt werden, wie diverse Urteile belegen. Ein Beispiel dazu ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 53/05).

Eine geplante Auslandsreise während des Bezuges von Krankengeld muss man sich sogar von der Krankenkasse genehmigen lassen. Denn gemäß Paragraf 16 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange wie sich der Versicherte im Ausland aufhält, außer er hat sich die Reise vorher von seiner Krankenkasse genehmigen lassen. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Versicherte erst während der Auslandsreise erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt umgehend und eindeutig bescheinigt sowie dem Arbeitgeber mitgeteilt wird



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