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Wann Mieter das Abholzen von Bäumen bezahlen müssen

Es gibt zahlreiche Kosten rund um eine Immobilie, die ein Vermieter auf einen Mieter umlegen darf. Ob dies auch für die Kosten für das Abholzen von Bäumen auf dem Grundstück eines Mietshauses gilt, hatte ein Gericht zu klären.

(verpd) Die Kosten für das Abholzen von Bäumen darf ein Vermieter nicht im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung auf seine Mieter umlegen. Das hat das Amtsgericht Leipzig in einem Urteil entschieden (Az.: 168 C 7340/19). Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die ein Umlegen der Abholzungskosten auf den Mieter rechtfertigen, wie eine andere Gerichtsentscheidung zeigt.

Ein Vermieter hatte die Kosten für das Fällen zweier Bäume im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung den Wohnungsmietern seines Mehrfamilienhauses auferlegen wollen. Seine Forderung begründete er damit, dass es sich um laufende Kosten der Gartenpflege handele. Diese dürften gemäß Paragraf 2 Absatz 1 BetrKV (Betriebskosten-Verordnung) auf die Mieter umgelegt werden.

Der Bewohner des Hauses war der Meinung, dass die Aufwendungen für das Fällen von Bäumen nicht mit denen der Gartenpflege vergleichbar seien. Er reichte daher gegen seinen Vermieter Klage ein. Damit hatte er Erfolg.

Nicht in jedem Fall bliebt der Mieter verschont

Nach Ansicht des Gerichts darf ein Vermieter gemäß Paragraf 1 BetrKV nur solche Kosten auf die Mieter abwälzen, die laufend entstehen. Dazu würden zwar auch Gartenpflegekosten sowie die Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen gehören. Allerdings müssten die Kosten relativ regelmäßig, und sei es in einem mehrjährigen Turnus anfallen.

Von einer solchen Regelmäßigkeit könne beim Fällen von Bäumen, die in der Regel mehrere Jahrzehnte alt würden, jedoch nicht ausgegangen werden. Der beklagte Mann dürfe die Kosten für die Baumfällarbeiten folglich nicht im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung auf die Mietparteien seines Hauses umlegen.

Dass es von dieser Regel Ausnahmen gibt, belegt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2020 (Az.: XII ZR 120/18). Dabei ging es um einen Rechtsstreit des Mieters eines Supermarktes mit seinem Vermieter. Handelt es sich nämlich um ein gewerblich vermietetes Objekt, so sind individualvertragliche Vereinbarungen möglich. In diesem Rahmen kann auch vereinbart werden, dass ein Mieter sämtliche Betriebskosten, zu denen dann auch die von Baumfällarbeiten zählen würden, zu übernehmen hat.

Broschüre informiert über Mieterrechte

Umfassende Details, welche Rechte und Pflichten ein Mieter hat, enthalten die Webauftritte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) www.bmjv.de und mieterschutz.bund.de sowie die BMJV-Broschüre „Kleine Leitfaden Wohnraummietrecht“. Übrigens: Wer als Mieter eine Mietrechtsschutz-Versicherung hat – in der Regel kann diese vergünstigt in eine Privat-Rechtsschutz-Police miteingeschlossen werden –, entgeht bei Mietstreitigkeiten dem Risiko, die Prozess- und/oder Anwaltskosten selbst tragen zu müssen.

Der Rechtsschutzversicherer übernimmt nämlich, sofern er vorab eine Leistungszusage erteilt hat, diese Kosten für den Mieter. Das Gleiche gilt auch für Vermieter, die eine Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz-Versicherung für Vermieter haben und zum Beispiel eine Schadenersatzforderung oder ein sonstiges Recht ohne Kostenrisiko gegenüber ihrem Mieter geltend machen wollen.

Viele Rechtsschutz-Policen übernehmen jedoch nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten, sondern – bereits bevor man sich vor Gericht streitet – auch die Gebühren für ein Mediationsverfahren. Diese Form der außergerichtlichen Schlichtung ist insbesondere bei Streitfällen sinnvoll, bei denen die Streitpartner auch nach dem Konflikt weiter aufeinandertreffen werden, wie dies bei Mietstreitigkeiten der Fall ist, wenn der Mieter weiterhin in der Wohnung bleibt.



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