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Wann Rentner Einkommensteuer zahlen müssen

Über fünf Millionen Rentenbezieher müssen jedes Jahr eine Einkommensteuer entrichten. Auch die jährliche Rentenanpassung führt immer wieder dazu, dass jedes Jahr mehrere Zehntausend Rentner zusätzlich einkommenssteuer-pflichtig werden. Was es dabei zu beachten gibt.

(verpd) Auch wer als Rentner ein zu versteuerndes Gesamteinkommen hat, das über den festgelegten Grundfreibetrag liegt, muss eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben. Zum Einkommen zählen nicht nur die gesetzliche Rente, sondern unter anderem auch mögliche Miet- oder Pachteinnahmen sowie Betriebsrenten. Selbst die jährliche Rentenanpassung, wie sie auch im Juli 2020 erfolgte, kann dazu führen, dass man eine Einkommensteuer zahlen muss. Es gibt aber auch Ausgaben wie Werbekosten und Sonderausgaben, welche von Rentnern geltend gemacht werden können und das steuerpflichtige Einkommen verringern.

Fast jedes Jahr steigt die Anzahl der Rentenbezieher, die aufgrund der Höhe ihrer Jahreseinkünfte eine Einkommensteuer zahlen müssen weiter an. Schon 2016 waren nach einer aktuellen Statistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) – neuere Daten liegen nicht vor – 6,7 Millionen Bezieher einer gesetzlichen Rente und damit mehr als jeder vierte Rentner aufgrund ihrer Einkommenshöhe einkommensteuer-pflichtig. Davon mussten knapp 5,0 Millionen Rentner eine Einkommensteuer zahlen.

Allein die jährliche gesetzliche Rentenanpassung kann dazu führen, dass das Jahreseinkommen über dem gesetzlichen Grundfreibetrag liegt und der Rentner somit eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben muss. Allein für das Steuerjahr 2019 triff dies auf 48.000 Rentner und für 2020 auf 51.000 Rentner zu. Grundsätzlich gilt nämlich auch für Rentner: Liegt das steuerpflichtige Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag, muss man eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben und eventuell auch Einkommensteuer zahlen.

Wann Rentner steuerpflichtig sind

Für das Steuerjahr 2019 betrug der Grundfreibetrag pro Person 9.168 Euro und für das Jahr 2020 nun 9.408 Euro. Für Verheiratete ist der Grundfreibetrag insgesamt doppelt so hoch. Das steuerpflichtige Einkommen setzt sich in der Regel aus den gesamten Bruttoeinkünften eines Jahres, also dem Einkommen inklusive Steuern und Sozialabgaben abzüglich steuerlich absetzbarer Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zusammen.

Die genannten Ausgaben können je nach Art entweder komplett, anteilig oder/und bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz oder Höchstbetrag das steuerpflichtige Einkommen senken und dadurch die zu zahlende Einkommenssteuer minimieren. Wer eine Altersrente bezieht, kann zum Beispiel bei den Werbungskosten für das Steuerjahr 2019 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen, sofern keine darüber liegenden Werbungskosten wie Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren nachgewiesen werden können.

Als Sonderausgaben gelten zum Beispiel Spenden sowie Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche und/oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie Prämien für private Unfall- und Haftpflicht-Versicherungen. Neben den Vorsorgeaufwendungen ist mindestens eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro ansetzbar.

Nur ein Teil der Rente unterliegt der Steuerpflicht

Steuermindernd können zudem Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Aufwendungen für einen Handwerker, eine Haushaltshilfe oder einen Pflegedienst, aber auch außergewöhnliche Belastungen wie hohe Kosten aufgrund einer Krankheit oder einer Pflegebedürftigkeit sein.

Zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens werden zahlreiche Einkommensarten zusammengezählt. Darunter zählen die Bruttoeinkünfte aus gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenrenten, Betriebsrentenbezüge, Einkünfte aus Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften, landwirtschaftliche und/oder gewerbliche Gewinne sowie Einkommen aus Arbeitsverhältnissen.

Bei gesetzlichen Renten wie der gesetzlichen Altersrente zählt jedoch nur ein Teil der Rente zum steuerpflichtigen Einkommen, denn laut Gesetz müssen Rentner, die vor 2040 erstmalig eine Rente bekommen, diese nur anteilig – nämlich abzüglich eines Rentenfreibetrages – versteuern.

Der Rentenfreibetrag

Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente für die gesamte Rentendauer ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für die Berechnung des Rentenfreibetrages, also des jährlichen Rentenanteils, der über die gesamte Rentendauer nicht zu versteuern ist, ist zudem die Bruttojahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn maßgeblich.

Bis 2005 waren 50 Prozent einer gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Seitdem stieg der Anteil der Altersrente, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, und ab 2021 bis 2040 erhöht er sich um je einen Prozentpunkt auf dann 100 Prozent. Konkret müssen Rentner, die im Laufe des Jahres 2019 erstmalig eine Altersrente erhielten, 78 Prozent der Rente versteuern und 22 Prozent gelten als Rentenfreibetrag. Wer in 2020 erstmals eine Altersrente erhält, hat seine Rente zu 80 Prozent zu versteuern, und der Rentenfreibetrag liegt bei 20 Prozent.

Beispielrechnung: Wer im Juli 2019 in Rente gegangen ist und in 2020 eine Bruttojahresrente von 14.400 Euro hat, erhält einen Rentenfreibetrag von 3.168 Euro (22 Prozent von 14.400 Euro) im Jahr. Das heißt, für das aktuelle und auch für künftige Steuerjahre sind jeweils von der Bruttojahresrente 3.168 Euro nicht zu versteuern.

Bis dahin ist die Jahresbruttorente steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat online zwei Tabellen veröffentlicht, die zeigen, mit welcher ungefähren maximalen Jahresbruttorente man je nach Rentenbeginn in 2019 oder in 2020 steuerfrei bleibt, sofern man neben der Rente keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat. Neben den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich aus den Sozialversicherungen ergebenen Vorsorgeaufwendungen sind bei den Tabellen hierbei keine weiteren steuermindernden Einkünfte und keine sonstigen Steuervorteile berücksichtigt.

Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente* je nach Jahr des Rentenbeginns

Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Rentenfreibetrag)

Für das Steuerjahr 2019

Für das Steuerjahr 2020

2005 (oder früher)

17.578 €

17.555 €

2006

17.132 €

17.140 €

2007

16.764 €

16.795 €

2008

16.541 €

16.583 €

2009

16.255 €

16.314 €

2010

15.871 €

15.951 €

2011

15.585 €

15.681 €

2012

15.384 €

15.488 €

2013

15.176 €

15.293 €

2014

14.935 €

15.062 €

2015

14.788 €

14.923 €

2016

14.648 €

14.789 €

2017

14.416 €

14.568 €

2018

14.177 €

14.339 €

2019

13.758 €

14.114 €

2020

-

13.708 €

Wer bis 2005 in Rente gegangen war, der kann laut BMF-Tabelle aktuell eine Jahresbruttorente von 17.555 Euro haben, ohne dass dafür in 2020 eine Einkommensteuer anfällt. Wer für das Jahr 2019 keine Einkommensteuer zahlen will, der durfte in 2019 eine maximale Jahresbruttorente von 17.578 Euro erhalten. Für Rentner, die 2019 erstmalig eine Altersrente bezogen haben, beträgt die höchste Jahresbruttorente, für die sie in 2020 keine Einkommensteuer zu zahlen haben, 14.114 Euro. Für das Steuerjahr 2019 lag für diese Neurentner die steuerfreie Rente noch bei maximal 13.758 Euro.

Wer eine Einkommensteuer-Erklärung für das Steuerjahr 2019 noch abgeben muss, hat eine Abgabefrist bis 31. Juli 2020. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters angefertigt, verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2021. Detaillierte Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, enthalten folgende downloadbare Broschüren: „Besteuerung von Alterseinkünften“ des BMF und „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ von der Deutschen Rentenversicherung.



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