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Wann Telefonieren den gesetzlichen Unfallschutz kostet

Telefonieren beim Autofahren, beim Radfahren oder auch als Fußgänger lenkt ab und erhöht so das Unfallrisiko. Doch nicht nur deshalb sollten insbesondere Arbeitnehmer auf dem Weg von oder zur Arbeit sich den Griff zum Handy verkneifen, wie ein Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Ein Beschäftigter, der auf dem Weg von beziehungsweise zu seiner Arbeit einen Unfall erleidet, weil er sich durch sein Mobiltelefon hat ablenken lassen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 8 U 207/16).

Die 56-jährige Fußgängerin war auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst worden. Dabei erlitt sie so schwere Verletzungen, dass sie monatelang stationär behandelt werden musste. Nach der Befragung von Zeugen sowie der Auswertung eines Überwachungsvideos stellte sich heraus, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit ihrem Handy telefoniert hatte.

Die für sie als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall, bei dem der direkte Weg zwischen der Wohnung eines Versicherten und seinem Beschäftigungsort versichert ist, anzuerkennen. Als Argument, warum der Frau im Rahmen des genannten Unfalles keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, führte die Berufsgenossenschaft an, dass der Vorfall auf eine private Verrichtung der Arbeitnehmerin zurückzuführen war.

Private Verrichtung

Die Verunfallte wollte die Ablehnung des gesetzlichen Unfallschutzes nicht hinnehmen und verklagte daraufhin die Berufsgenossenschaft. Das Frankfurter Sozialgericht wies jedoch die Klage der Frau gegen den gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger als unbegründet zurück.

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass die Klägerin auf ihrem Heimweg zunächst einmal grundsätzlich versichert war. Unter den Versicherungsschutz falle aber nur die Tätigkeit des Nachhausegehens, nicht jedoch eine gleichzeitige Beschäftigung mit einem Mobiltelefon. Für die Folgen des Unfalls wäre die Berufsgenossenschaft folglich nur dann eintrittspflichtig gewesen, wenn sich auf dem Heimweg der Klägerin das allgemeine Wegerisiko verwirklicht hätte.

Die wesentliche Unfallursache sei jedoch auf eine unversicherte private Verrichtung der Klägerin zurückzuführen. Denn durch das Telefonieren sei ihre Wahrnehmungsfähigkeit im Straßenverkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft.

Finanzieller Schutz bei privaten und beruflichen Unfällen

Wie der Gerichtsfall zeigt, stehen viele Ereignisse und Tätigkeiten, auch wenn sie auf den ersten Blick in den unmittelbaren Bereich der Berufsausübung fallen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die meisten Unfälle ereignen sich zudem in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Doch selbst wenn es für einen Unfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gibt, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken zum Beispiel aufgrund einer unfallbedingten dauerhaften Erwerbsminderung ausreichend abzudecken.

Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch zahlreiche, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, damit man nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht auch noch finanzielle Probleme bekommt. Zu nennen sind hier beispielsweise eine private Unfallversicherung, aber auch eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.



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