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Wann Urlaubsansprüche erlöschen

Ob ein Urlaubsanspruch nur deswegen erlischt, weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat, klärte der Europäische Gerichtshof.

(verpd) Ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht automatisch deswegen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof jüngst mit zwei Urteilen entschieden (Az.: C-619/16 und C-684/16).

In einem vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelten Gerichtsfall (Az.: C-619/16) war ein Mann als Rechtsreferendar in seinem juristischen Vorbereitungsdienst beim Land Berlin tätig gewesen. Während dieser Zeit hatte er keinen bezahlten Jahresurlaub genommen. Er verlangte daher nach dem Ende der Vorbereitungszeit, dass ihm eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage gezahlt wird. Das lehnte sein Dienstherr ab. Auch in einem zweiten Gerichtsentscheid des EuGH (Az.: C-684/16) ging es um einen nicht genommenen Jahresurlaub.

In diesem Fall war der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zwei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungs-Verhältnisses aufgefordert worden, seinen Resturlaub zu nehmen, jedoch ohne einen von ihm festgelegten Termin zu nennen. Der Arbeitnehmer nahm daraufhin lediglich zwei Urlaubstage und beantragte bei Ende des Arbeitsverhältnisses für die restlichen Tage eine finanzielle Vergütung. Diesem Ansinnen folgte der Arbeitgeber nicht, da er der Meinung war, dass der Urlaubsanspruch wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers verfallen sei.

Keine Tricks

Weil man sich in beiden Fällen nicht einigen konnte, landeten sie vor dem Europäischen Gerichtshof. Der entschied, das Unionsrecht lasse es nicht zu, dass die Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer zustehen, beziehungsweise ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung allein deshalb verfallen, weil vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Urlaub beantragt wurde.

Eine Ausnahme von dieser Regel wären allein jene Fälle, in denen ein Arbeitgeber einen Beschäftigten durch entsprechende Aufklärung darauf hingewiesen habe, dass er die noch offenen Urlaubstage rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen müsse. Das müsse der Arbeitgeber jedoch ebenso beweisen wie den Tatbestand, dass er den Beschäftigten tatsächlich ermöglicht habe, den restlichen Urlaub auch zu nehmen.

Könne ein Arbeitgeber diese Beweise erbringen, würden die Urlaubsansprüche verfallen. Auch ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung würde in solchen Fällen nicht bestehen. Es würde nämlich dem Unionsrecht widersprechen, wenn ein Beschäftigter aus freien Stücken keinen Urlaub nehme, um seine Vergütung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen.

Kein Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Arbeitgebern

„Weist der Arbeitgeber nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen“, so der Europäische Gerichtshof.

Nach Ansicht der Richter gelten diese Grundsätze unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber handelt.

Wie die Fälle zeigen, sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht immer einig. Wer als Arbeitnehmer eine Privatrechtsschutz-Versicherung besitzt, bei der ein Arbeitsrechtschutz enthalten ist, entgeht dem Kostenrisiko für Verfahren vor Arbeitsgerichten. Eine derartige Police übernimmt nämlich die Prozess- inklusive Anwaltskosten auch für derartige Streitigkeiten für den Arbeitnehmer, wenn der Rechtsschutzversicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.



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