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Wartezeit im Rahmen einer Versicherungspolice

In bestimmten Versicherungspolicen ist häufig eine Wartezeit vereinbart. Welche Auswirkungen dies für den Versicherten hat und in welchen Fällen die Wartezeit nicht gilt.

(verpd) Bei manchen Versicherungsverträgen ist geregelt, dass der vereinbarte Versicherungsschutz für bestimmte Risiken nicht ab Vertragsbeginn, sondern erst später gilt. Diese sogenannte Wartezeit hat mehrere Gründe. Es gibt jedoch auch jedoch Versicherungsfälle, für die trotz einer vereinbarten Wartezeit schon ab Vertragsbeginn der volle Versicherungsschutz besteht.

Bei der Kfz-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- oder Lebensversicherung besteht der Versicherungsschutz in der Regel ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. In der Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherung ist dagegen eine sogenannte Wartezeit für bestimmte versicherte Risiken üblich. Ob eine Wartezeit vereinbart ist, steht in der Police beziehungsweise in den Versicherungs-Bedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen.

Durch die Wartezeit beginnt der Versicherungsschutz für die betreffenden Risiken nicht ab dem in der Police genannten Versicherungsbeginn, sondern erst nach Ablauf einer in den Versicherungs-Bedingungen festgelegten Wartezeit.

Risikobasierte Wartezeiten

Bei Rechtsschutz-Policen gilt beispielsweise der Versicherungsschutz für die Durchsetzung von Schadensersatz-Forderungen oder die Verteidigung in einem Strafverfahren im Rahmen eines versicherten Falles üblicherweise ohne Wartezeit, also ab vereinbarten Versicherungsbeginn. Für einzelne Rechtsgebiete wie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder vor einem Steuer- oder Sozialgericht sowie bei Vertragsstreitigkeiten ist häufig eine Wartezeit von bis zu drei Monaten festgelegt.

Ist beispielsweise im Rahmen einer Privatrechtsschutz-Versicherungspolice eine dreimonatige Wartezeit für Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber vereinbart, und wird dem Versicherten frühestens drei Monate nach dem Versicherungsbeginn der Job gekündigt, ist dies versichert. Im Rahmen der Rechtsschutz-Police werden also beispielsweise die Anwalts- oder sonstigen Prozesskosten, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die ungerechtfertigte Kündigung zur Wehr setzen will, übernommen.

Bei den privaten Krankenversicherungs-Policen werden Wartezeiten oftmals bei Zusatzversicherungen vereinbart. Häufig vereinbart sind zum Beispiel Wartezeiten von acht Monaten für Leistungen, die die Kranken(zusatz)versicherung aufgrund von Entbindungen, Psychotherapie und Zahnersatz zu erbringen hat. Für alle übrigen Leistungen, die im Rahmen einer privaten Kranken(zusatz)-Versicherung vereinbart sind, gilt in der Regel eine dreimonatige Wartezeit.

Wann die Wartezeit erlassen wird …

Mit einer vereinbarten Wartezeit soll vermieden werden, dass manche einen Versicherungsvertrag nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist und damit dem Versicherungsprinzip, das auf der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft beruht, entgegenstehen. Durch die zeitliche Leistungsbegrenzung in Form der Wartezeit wird gewährleistet, dass die Prämien für alle Versicherten möglichst niedrig gehalten werden. Ohne eine solche Vereinbarung wären sie nämlich deutlich teurer.

Viele Versicherer verzichten aber auf eine sonst übliche Wartezeit, wenn der Versicherungskunde im Rahmen eines Versichererwechsels eine neue Police abschließt und im bisherigen Versicherungsvertrag ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat.

Wichtig dabei ist, dass der Übergang zwischen dem bisherigen auf den neuen Versicherungsvertrag möglichst zeitnah erfolgt, der Versicherungsbeginn der neuen Police sollte also möglichst lückenlos an das Vertragsende des bisherigen Vertrages anschließen.

... oder nicht zum Tragen kommt

Üblicherweise verzichten Krankenversicherer generell auf eine Wartezeit, wenn die Versicherungsleistungen infolge eines Unfalles und nicht wegen einer Krankheit beansprucht werden.

Einige Krankenversicherer bieten auch Policen ohne Wartezeit an, wenn bei der Beantragung der Krankenversicherung eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für Risiken, die normalerweise der Wartezeit unterliegen, vorliegt.

So verzichten manche Versicherer bei einer Zahnzusatzversicherung auf die Wartezeit, wenn bei Antragstellung eine zahnärztliche Bestätigung vorgelegt wird, dass aktuell keine Behandlungs-Bedürftigkeit besteht.



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