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Wartezeit-Klausel in Sterbegeld-Versicherung rechtmäßig

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 13. November 2013 (Az.: 26 O 209/13) entschieden, dass eine Klausel in einer Sterbegeldversicherung, nach welcher voller Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer dreijährigen Wartezeit besteht, bei einem deutlichen Hinweis bei Vertragsabschluss rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Geklagt hatte eine Witwe, deren verstorbener Ehemann über das Internet eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte. Etwa ein Jahr nach Vertragsabschluss verstarb der Versicherte. Die Witwe erhielt daraufhin von der Versicherung eine Auszahlung in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge von 432 €.

Der Witwe schwebten höhere Ansprüche vor. Daher verklagte sie den Versicherer, um die im Angebot zu dem Vertrag als „garantierte Todesfallleistung“ genannte Summe von 7.500 Euro durchzusetzen.

Der Versicherer wandte dagegen ein, dass bei Vertragsabschluss und in den Versicherungs-Bedingungen darauf hingewiesen wurde, dass uneingeschränkter Versicherungsschutz mit Ausnahme eines Todes durch Unfall erst nach Ablauf von drei Jahren gewährt werde.

Diese Klausel wurde von der Frau als überraschend eingestuft, weil sie die garantierte Versicherungssumme einschränke, sie daher einer Inhaltskontrolle nicht standhalte und könne, wie auch bei Lebensversicherungen üblich, allenfalls auf Fälle der Selbsttötung angewandt werden.

Das Kölner Landgericht wies die Klage der Witwe als unbegründet zurück, da die Klausel zur dreijährigen Wartezeit schon deshalb nicht überraschend sei, da auf sie in dem dem Versicherten überlassenen Produktinformationsblatt als auch im Antragsformular deutlich hingewiesen wurde.

Die Vereinbarung von Wartezeiten beim Abschluss von Versicherungsverträgen sei ferner üblich, da es dem Grundgedanken und der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts privater Versicherungsverträge, dass sie regelmäßig nur vor zukünftigen ungewissen Ereignisse schützen und bei Vertragsschluss bereits latent vorhandene Gefahren ausschließen.

Nach richterlicher Ansicht gilt das vor allem in Fällen wie dem entschiedenen, wenn der Versicherer ausdrücklich auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet hatte.

Dagegen spricht auch nicht, dass die Versicherungssumme die Bezeichnung „garantierte Todesfallsumme“ trug, da im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Beschreibung auf die dreijährige Wartezeit hingewiesen wurde.

Eine zur Unwirksamkeit führende Gefährdung des Vertragszwecks hätte nur dann vorgelegen, wenn mit der Begrenzung der Leistung eine Vertragsaushöhlung erfolgt wäre und so in Bezug auf das zu versichernden Risiko zwecklos geworden wäre. Das war hier nicht der Fall.



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