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Warum die Ehedauer entscheidend für die Witwenrente ist

Die Tatsache, dass ein Paar mehr als 20 Jahre vor seiner Eheschließung in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt hat, spricht nicht gegen die Annahme einer Versorgungsehe. Dies gilt zumindest dann, wenn einer der Ehepartner bei der Eheschließung todkrank ist und kurz darauf verstirbt. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 2 R 140/13).

Ein Paar hatte erst nachdem die Lebenspartner über 20 Jahre in einer eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam gelebt hatten, geheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau bereits unheilbar an metastasierendem Krebs erkrankt. Ihre von den Ärzten prognostizierte Lebensdauer betrug zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr. Sieben Monate nach der Eheschließung verstarb sie.

Den Antrag des verwitweten Ehegatten auf Zahlung einer Witwerrente lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Sie ging angesichts der Tatsache, dass der Mann bei der Heirat von der kurzen Lebenserwartung seiner Frau wusste, von einer Versorgungsehe im Sinne von Paragraf 46 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) aus.

Ehe war schon lange geplant

Denn in Absatz 2a des genannten Paragrafen heißt es: „Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen.“ Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Witwer gerichtlich.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verwies der Witwer auf das langjährige eheähnliche Zusammenleben mit seiner verstorbenen Frau. Von einer Versorgungsehe im Sinne des Sozialgesetzbuchs könne daher nicht ausgegangen werden, zumal seine verstorbene Ehefrau und er schon seit Langem geplant hätten, zu heiraten. Doch dem wollen sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht noch das Landessozialgericht anschließen. Beide Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Bewusste Entscheidung

Unabhängig davon, dass der Kläger dafür den Beweis schuldig geblieben ist, ist es nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts rechtlich unbeachtlich, dass das Pärchen möglicherweise schon früher habe heiraten wollen. „Denn die langjährige Lebensgemeinschaft war eine bewusste freie Entscheidung gegen eine Heirat. Sie steht daher der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen“, so das Gericht.

Für die Annahme einer Versorgungsehe spricht nach Meinung der Richter auch die Tatsache, dass den Eheleuten bekannt war, dass die Frau nach der Prognose der behandelnden Ärzte nur noch kurze Zeit zu leben hatte. Nicht ohne Grund habe man bei Anmeldung der Eheschließung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwerrente.

Finanzielle Absicherung mit oder ohne Trauschein

Möchten Paare – verheiratet oder nicht – sichergehen, dass der hinterbliebene Partner nach dem Ableben des anderen in jedem Fall finanziell abgesichert ist, können sie entsprechend vorsorgen. Bei einer Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit können beispielsweise beide Partner als versicherte Person eingetragen werden. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung.

Wer möchte, dass eine Kapital- oder Risikolebens-Versicherung im Todesfall nur an den Lebenspartner oder Ehepartner ausgezahlt wird, kann den Partner als Bezugsberechtigten namentlich einsetzen lassen.



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