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Warum eine Scheidung die Rentenansprüche ändern kann

Bei einer Scheidung werden oft nicht nur das Hab und Gut, sondern auch die Renten- und Altersversorgungs-Ansprüche, die der jeweilige Ehepartner im Laufe der Ehezeit erworben hat, aufgeteilt, was sich letztendlich auf die spätere Rente auswirkt.

(verpd) In der Regel werden die materiellen Werte, die sich ein Ehepaar während einer Ehe gemeinsam erarbeitet haben, bei einer Scheidung aufgeteilt. Dies kann auch die Renten- und Versorgungsansprüche der einzelnen Ehegatten betreffen. Dadurch kann es nicht nur zu einer Änderung der späteren Rentenhöhe kommen.

Durch eine Scheidung ändert sich für die meisten Betroffenen viel. Dies gilt häufig auch hinsichtlich des künftigen Alterseinkommens. Bei einer Scheidung werden nämlich im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs in der Regel die während der Ehe erworbenen gesetzlichen, betrieblichen und/oder privaten Renten- und Altersversorgungs-Anwartschaften (Versorgungsanrechte), üblicherweise zu gleichen Teilen aufgeteilt. Jeder Ehepartner erhält also die Hälfte aus den Versorgungsanrechten, die der andere Ehepartner während der Ehe erworben hat.

Diese Regelung gilt für alle Scheidungsanträge, die nach dem 1. September 2009 gestellt wurden oder werden. Der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) betont: „Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dem Partner, der während der Ehe geringere Versorgungsanrechte erworben hat – zum Beispiel, weil er wegen der Erziehung der Kinder nur stundenweise gearbeitet hat – eine eigene, von dem anderen Ehepartner unabhängige Versorgung zu schaffen oder seine bereits bestehende Versorgung zu erhöhen.“

Welche Renten- oder Versorgungsansprüche geteilt werden

Von einem Versorgungsausgleich betroffen sind laut DRV unter anderem die Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen sowie von der Alterssicherung für Landwirte. Aufgeteilt werden zudem Versorgungen oder Versorgungs-Anwartschaften aus einem Beamtenverhältnis und aus einem Arbeitsverhältnis mit Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wie sie zum Beispiel für angestellte Lehrer gelten.

Unter den Versorgungsausgleich fallen zudem Renten und Rentenanrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente), die zum Beispiel aus einer Direktversicherung, einer Pensions- oder Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds stammen. Ebenfalls aufgeteilt werden die Renten und Rentenansprüche aus bestehenden staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen wie Riester- und Rürup-Rentenverträgen.

Und auch Renten oder Rentenanwartschaften aus bestimmten privaten Versicherungsverträgen wie aus einer privaten Rentenversicherung beziehungsweise Lebensversicherungen auf Rentenbasis oder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung fallen unter den Versorgungsausgleich.

Sonderfall: Private Lebensversicherungen

Zwar unterliegen private Lebensversicherungen, die nach Vertragsablauf als Kapitalsumme und nicht als Rente ausgezahlt werden, nicht dem Versorgungsausgleich. Allerdings kann für solche Leistungen ein güterrechtlicher Ausgleich beziehungsweise Zugewinnausgleich in Betracht kommen. Besteht bei einer Kapital-Lebensversicherung ein Wahlrecht zwischen Kapitalauszahlung und Rentenauszahlung, kommt es auf verschiedene Kriterien an. Dies belegen diverse Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (Az.: BGH XII ZB 555/10, XII ZB 325/11XII ZB 701/13).

Ist bei einer Kapital-Lebensversicherung in erster Linie eine Einmalauszahlung vorgesehen, aber ein Rentenwahlrecht bis zum Laufzeitende gegeben, unterliegt der Vertrag nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt jedoch nur, sofern bis zur Scheidung noch nicht die Rentenauszahlung gewählt wurde. Wenn von vornherein eine Rentenauszahlung vorgesehen ist, aber ein Kapitalwahlrecht besteht, dieses aber bis zur Scheidung nicht geltend gemacht wurde, unterliegt die Police in der Regel dem Versorgungsausgleich.

Selbst abgetretene Lebensversicherungen, die zum Beispiel als Darlehensabsicherung dienen, können unter Umständen in den Versorgungsausgleich fallen, wie eine BGH- Entscheidung aus dem Jahr 2013 (BGH XII ZB 673/12) zeigt. Nicht vom Versorgungsausgleich betroffen sind jedoch Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, aber auch Leistungen aus reinen Risiko-Lebensversicherungen.

Entgeltpunkte, Wartezeit und Kapitalwerte

Beim Versorgungsausgleich erfolgt die Teilung von gesetzlichen Renten und Rentenanwartschaften beispielsweise in Form von Entgeltpunkten, die auf das gesetzliche Rentenkonto des anderen Ehepartners übertragen werden, und bei der Ermittlung der Rentenhöhe eine wichtige Rolle spielen. Die gesetzliche Altersrente desjenigen, der die Entgeltpunkte bekommt, steigt. Für den Ehepartner, bei dem sie abgezogen werden, mindert sich die Altersrente. Aus gutgeschriebenen Entgeltpunkten können auch zusätzliche Wartezeitmonate ermittelt werden.

Dies kann dazu beitragen, dass der Ehepartner, der die Wartezeitmonate gutgeschrieben bekommt, die Wartezeitkriterien für den Anspruch auf eine bestimmte gesetzliche Rente erfüllt. Dies gilt zum Beispiel für die fünfjährige Wartezeit, die für die Regelaltersrente, die gesetzliche Erwerbsminderungs- oder auch die Hinterbliebenenrente notwendig ist. Auch zum Erreichen der 35-jährigen Wartezeit, die Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Beschäftigte oder für schwerbehinderte Menschen, zählen die Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich.

Keine Anrechnung der gutgeschriebenen Wartezeiten aus einem Versorgungsausgleich ist jedoch bei der 45-jährigen Wartezeit möglich, die für die Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte (Rente mit 63 Jahren) vorausgesetzt wird. Durch das Gutschreiben von zusätzlichen Wartezeitmonaten entstehen dem anderen Ehepartner übrigens keine Nachteile. Bei anderen Versorgungssystemen erfolgt der Versorgungsausgleich über andere Bezugsgrößen; bei der Beamtenversorgung werden zum Beispiel Rentenbeträge und bei Lebensversicherungen auf Rentenbasis Kapitalwerte aufgeteilt.

Wann (k)ein Antrag notwendig ist

Prinzipiell trifft die Entscheidung über die genaue Aufteilung der Ansprüche im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung automatisch das Familiengericht – eine Unterabteilung des Amtsgerichtes. Es ist dazu kein Antrag vonseiten der Eheleute notwendig. Keinen automatischen Versorgungsausgleich gibt es jedoch bei der Scheidung einer Ehe, die weniger als 37 Monate bestanden hat. Wird in diesem Fall eine Durchführung eines Versorgungsausgleichs gewünscht, muss von mindestens einem der Ehepartner ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Bei Ehen, die länger gedauert haben, wird der Versorgungsausgleich ebenfalls nicht automatisch durchgeführt, wenn eine entsprechende notarielle Vereinbarung zum Beispiel in einem Ehevertrag besteht, dass auf einen Versorgungsausgleich verzichtet wird. Sind beide Ehepartner einverstanden, können sie unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien noch vor oder während eines laufenden Scheidungsverfahrens eine notarielle oder gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die von der gesetzlichen Aufteilung abweicht, treffen.

Ein Kriterium, das dazu führt, dass trotz einer solchen Vereinbarung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, ist, wenn durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich ein Ehepartner zum Beispiel einseitig belastet oder er dadurch zum Sozialhilfeempfänger wird. Ein Ehepartner kann jedoch zum Beispiel auf einen Versorgungsausgleich ganz oder in Teilen verzichten, wenn ihm dafür ein während der Ehe erworbenes Wohnhaus zugesprochen wird.

Kein Versorgungsausgleich

Würde sich bei einem Versorgungsausgleich nur ein geringer Wert oder ein Wertunterschied ergeben, den es auszugleichen gibt, kann das Familiengericht davon absehen. Als geringfügig zählen bei einer Scheidung in 2018 laut DRV ein Rentenwert von bis zu 30,45 Euro oder ein Kapitalwert von höchstens 3.654 Euro.

Ist der Wert jedoch für den anderen Ehepartner nicht unerheblich oder benötigt er die Anwartschaften, um die Voraussetzungen in Form einer bestimmten Wartezeit für eine gesetzliche Rente zu erfüllen, kann das Gericht bei der Scheidung den Versorgungsausgleich dennoch durchführen. In bestimmten Härtefällen, beispielsweise wenn ein Ehepartner während der Ehe seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat, kann das Familiengericht auf den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise verzichten.

Detaillierte Informationen zum Thema Rente und Scheidung enthält die aktualisierte 56-seitige Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“. Sie zeigt unter anderem im Detail, wie die Rentenansprüche bei einem Versorgungsausgleich geteilt werden, welche Auswirkungen dies auf die Rentenhöhe hat, aber auch wann eine Übertragung der Rentenansprüche und damit eine Rentenkürzung ausgeschlossen wird. Der kostenlose Ratgeber kann bei der Deutschen Rentenversicherung bestellt oder online heruntergeladen werden.



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