ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Warum Rürup-Sparer in 2019 weniger Steuern zahlen

Beim staatlich geförderten Basis-Rentenvertrag hat sich zum Jahresanfang die steuerliche Absetzbarkeit der Prämien wieder um zwei Prozentpunkte erhöht. Davon können Selbstständige, aber auch andere Personengruppen profitieren.

(verpd) Mit einem Basis-Rentenvertrag, auch Rürup-Rente genannt, haben unter anderem Selbstständige die Möglichkeit, mit Unterstützung des Staates für ihr Alter finanziell vorzusorgen. Die Beiträge, die sie in einen Basis-Rentenvertrag einzahlen, können nämlich zu einem bestimmten prozentualen Anteil als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Im Vergleich zu 2018 ist dieser steuerlich absetzbare Prämienanteil in 2019 um zwei Prozentpunkte gestiegen. Doch auch für Arbeitnehmer und Beamte steht diese Form der Altersvorsorge offen.

Während Arbeitnehmer mit der sogenannten Riester-Rente die Möglichkeit einer staatlich geförderten Altersvorsorge haben, gibt es besonders für Selbstständige diesbezüglich die staatlich geförderte Basis-Rente, auch Rürup-Rente genannt. Bei der Basis-Rente handelt es sich um eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung, welche bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Ein Hauptmerkmal ist, dass Rürup-Sparer nach Erreichen einer vertraglich festgelegten Altersgrenze eine lebenslange monatliche Rente ausgezahlt bekommen.

Für Basis-Rentenverträge, die nach 2011 abgeschlossen wurden, ist der früheste Auszahlungstermin der 62. Geburtstag. Wann und welche Prämienhöhe der Rürup-Sparer in den Vertrag einzahlen möchte, kann er übrigens je nach Vertragsvereinbarung selbst bestimmen. Auch eine Sofortrente mithilfe eines Einmalbetrages ist möglich. Die staatliche Förderung erfolgt durch Steuererleichterung für den Rürup-Sparer während der Ansparphase.

Absetzbar sind in 2019 bis zu 21.388 Euro

Rürup-Sparer können nämlich einen bestimmten prozentualen Anteil ihrer eingezahlten Prämien bis maximal den gesetzlich festgelegten förderfähigen Höchstbetrag als Sonderausgaben steuerlich absetzen und damit ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Der förderfähige Höchstbetrag ist gemäß Paragraf 10 Absatz 3 EStG (Einkommensteuergesetz) an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Zum 1. Januar 2019 haben sich sowohl der steuerlich abzugsfähige Prämienanteil als auch der förderfähige Höchstbetrag erhöht.

Seit 2005 bis 2025 steigt laut den gesetzlichen Vorgaben der prozentuale Anteil der Prämien, der als Sonderausgaben für Altersvorsorge-Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden kann, jährlich um zwei Prozent. 2005 lag der steuerlich abzugsfähige Prämienanteil noch bei 60 Prozent, 2018 waren es 86 Prozent und 2019 sind es nun 88 Prozent. Ab 2025 werden die eingezahlten Prämien dann zu 100 Prozent steuerlich absetzbar sein, sofern die Prämien den förderfähigen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Der förderfähige Höchstbetrag, bis zu dem der steuerlich absetzbare Prämienanteil maximal als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden kann, ist von 23.712 Euro in 2018 auf 24.305 Euro in 2019 gestiegen. Während 2018 ein Rürup-Sparer maximal 20.392 Euro (86 Prozent von 23.712 Euro) als Sonderausgaben absetzen konnte, sind es in 2019 nun 21.388 Euro (88 Prozent von 24.305 Euro). Für zusammen veranlagte Ehegatten ist insgesamt der Sonderausgabenabzug doppelt so hoch.

Nicht nur für Selbstständige interessant

Grundlegende Informationen zur Basis- beziehungsweise Rürup-Rente enthalten der Webauftritt und die Broschüre „Die Basisrente“ des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Unter anderem wird hier darauf aufmerksam gemacht, dass mit einem Basis-Rentenvertrag je nach Vertragsvereinbarung auch eine zusätzliche Hinterbliebenen- und/oder Berufsunfähigkeits-Absicherung möglich ist.

Zudem wird unter anderem darauf hingewiesen, dass auch Beamte und Arbeitnehmer einen Basis-Rentenvertrag abschließen können. Bei den rentenversicherungs-pflichtigen Arbeitnehmern wird laut GDV der steuerlich abziehbare Beitrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt.

Dennoch kann je nach individueller Konstellation diese Form der Altersvorsorge auf für diese Personengruppen aus steuerlichen Gründen vorteilhaft sein, wie Beispiele in der genannten Broschüre zeigen. Ein Versicherungsexperte kann in einer Beratung analysieren, welche individuellen Vorteile durch einen Basis-Rentenvertrag möglich sind.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen