ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Was Angehörige im Todesfall erledigen müssen

Stirbt ein naher Angehöriger, ist die emotionale Belastung meist hoch. Dennoch muss man auch in einer solchen Ausnahmesituation bestimmte gesetzliche Verpflichtungen und organisatorische Aufgaben erfüllen, um Ärger und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

(verpd) Durch einen Todesfall ergeben sich für die Angehörigen gesetzliche Pflichten und Fristen sowie diverse organisatorische Maßnahmen, die zu erfüllen beziehungsweise einzuhalten sind. Meldet die Witwe oder der Witwer beispielsweise den Todesfall seines Ehepartners nicht innerhalb zwölf Monaten der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die gesetzliche Hinterbliebenenrente erst ab der Meldung gezahlt. Es gibt zudem Fristen und Aufgaben, die zeitnah zum Sterbetag einzuhalten sind, um rechtliche und finanzielle Folgen zu vermeiden.

Wenn ein Mensch stirbt, kommen auf die nächsten Familienangehörigen diverse Pflichten und Aufgaben zu. Ist beispielsweise der Tod zu Hause eingetreten, muss umgehend der Hausarzt oder, sollte dieser nicht erreichbar sein, ein Notarzt verständigt werden, um die Todesursache festzustellen und den entsprechenden Totenschein auszuschreiben. Bei einem Todesfall im Krankenhaus oder Pflegeheim wird dies automatisch von der jeweiligen Einrichtung in die Wege geleitet; Angehörige müssen sich somit nicht darum kümmern.

In beiden Fällen, sollten zudem die engsten Angehörigen informiert und das weitere Vorgehen beispielsweise hinsichtlich der Beerdigung besprochen werden. In einigen Bundesländern muss ein Mensch innerhalb von zwei bis drei Tagen, nachdem er verstorben ist, in eine Leichenhalle überführt werden. Daher ist es wichtig, zeitnah zum Todestag ein Beerdigungsinstitut zu beauftragen.

Wichtige Dokumente sichern

Ein Todesfall ist meist auch mit vielen organisatorischen Aufgaben für die Angehörigen verbunden. Dazu sind häufig bestimmte Dokumente wie der Totenschein, der Personalausweis, die Geburts- und Heiratsurkunde beziehungsweise das Familienstammbuch, eventuell das Scheidungsurteil oder auch die Sterbeurkunde des Ehepartners notwendig. Auch sollte man, sofern vorhanden, den gesetzlichen Rentenbescheid, die Versicherungspolicen, die Krankenkassenkarte oder Krankenversicherungs-Nummer sowie Bank-, Miet- und sonstige Verträge des Verstorbenen griffbereit haben.

Das Gleiche gilt für Verfügungen des Verstorbenen, die über den Tod hinaus gelten wie beispielsweise ein Organspendeausweis, ein Testament und/oder eine Bestattungsvorsorge. Insbesondere im Testament oder in der Bestattungsvorsorge sind oft auch Angaben enthalten, wie sich der Verstorbene seine Beerdigung vorstellt.

Übrigens muss für viele behördliche und versicherungsrechtliche Angelegenheiten sowie für die Nachlassregelung eine Sterbeurkunde vorgelegt werden. Diese ist innerhalb von drei Werktagen nach dem Sterbetag beim Standesamt am Wohnort des Verstorbenen zu beantragen. Für die Ausstellung der Sterbeurkunde sind neben dem Totenschein die Geburtsurkunde, der Personalausweis, bei Ehepaaren die Heiratsurkunde und/oder das Scheidungsurteil notwendig.

Private Lebens- und/oder Unfallversicherung

Bestand für den Verstorbenen eine private Sterbegeld- oder Lebensversicherungs-Police, muss der Versicherer entsprechend der in der Police vereinbarten Frist über den Eintritt des Todes der versicherten Person informiert werden.

Sollte die Todesursache ein Unfall sein und für den tödlich Verunfallten eine private Unfallversicherung bestehen, gilt dies entsprechend. In den meisten Lebens- und Unfallversicherungen ist geregelt, dass der Tod der versicherte Person spätestens 24, 48 oder 72 Stunden nach dem Ableben dem Versicherer gemeldet werden muss.

Der Versicherer benötigen für eine Leistungsauszahlung in der Regel eine amtliche Sterbeurkunde sowie ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache. Außerdem muss die Versicherungspolice im Original eingereicht werden, damit die im Todesfall vereinbarte Versicherungsleistung ausgezahlt werden kann.

Gesetzliche Hinterbliebenenrente

Eine gesetzliche Hinterbliebenenrente wie eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente sollte relativ zeitnah beantragt werden. Der Rentenantrag kann beim jeweiligen Rentenversicherungs-Träger oder im Versicherungsamt der Gemeinde gestellt werden. Stellt man den Antrag später als zwölf Monate nach dem Sterbedatum, erfolgt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst ab Antragsmonat, also nicht rückwirkend.

Tipp: Eine Witwe oder ein Witwer bekommt in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners die volle Altersrente des Verstorbenen ausbezahlt.

War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, erhält der hinterbliebene Ehepartner dies auf Wunsch auch als Vorschuss – sofern er ab dem Todestag innerhalb von 30 Tagen bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG einen gesonderten Antrag dafür stellt.

Das Erbe und das Testament

Hatte der Verstorbene ein Testament, muss dieses laut Paragraf 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben werden – angesiedelt ist dieses im Amtsgericht, das für den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist.

Details zum Erbrecht enthält die downloadbare Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Als Erbe benötigt man zum Nachweis des Erbrechts oft einen Erbschein, zum Beispiel um ein geerbtes Haus zu verkaufen oder ein Bankkonto des Verstorbenen auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.

Wer noch zu informieren ist

Neben den Angehörigen gilt es noch weitere Personen oder Institutionen über den Todesfall zu informieren. Sofern der Verstorbene vor seinem Ableben noch berufstätig war, sollte innerhalb von drei Tagen der Arbeitgeber verständigt werden. Hat der Verstorbene bis zu seinem Tod noch regelmäßig Gelder von Institutionen wie vom Sozialamt, der Agentur für Arbeit oder einer gesetzlichen Renten- und/oder Pflegeversicherung erhalten, oder Dienstleister wie einen Pflegedienst in Anspruch genommen, sind auch diese zeitnah zu informieren.

Bestehen weitere Verträge wie Rundfunk-, Strom- und/oder Mobilfunkvertrag sowie Mitgliedschaften und Abonnements, sollten diese zeitnah gekündigt oder eventuell auf eine andere Person, zum Beispiel den hinterbliebenen Ehepartner umgeschrieben werden. Als Erbe sollte man sich auch um vorhandene Social-Media-Profile und digitale Kontaktmöglichkeiten des Verstorbenen wie dessen Blogs, Facebookauftritte, E-Mail-Adressen und Webportale kümmern und diese löschen, in einen Gedenkzustand versetzen oder umleiten.

Auch Versicherer, bei denen für den Verstorbenen Versicherungsverträge bestanden haben, sollten zeitnah über dessen Tod informiert werden. Dazu gehören unter anderem die gesetzliche und/oder private Krankenversicherung, eine Privathaftpflicht- und/oder eine Kfz-Versicherung. Ein Versicherungsvermittler hilft dabei, die notwendigen Meldungen durchzuführen und mögliche Anpassungen wie die Übertragung der Gebäudeversicherung, der Hausratversicherung oder der Privathaftpflicht-Police auf den hinterbliebenen Ehepartner zu regeln.

Wenn ein Mietvertrag besteht

War der Verstorbene alleinstehend, sollten die Angehörigen sicherstellen, dass keine Schäden am Haus oder der Wohnung des Verstorbenen entstehen, bis der Mietvertrag für das Eigenheim gekündigt und übergeben oder bei Immobilienbesitz, dieser auf den Erben übergegangen ist. Beispielsweise sollte man darauf achten, dass Elektrogeräte beim Verlassen der Wohnung ausgeschaltet sind und die Raumtemperatur so hoch bleibt, dass die Wasserleitungen nicht einfrieren.

Zwar bleibt ein Mietvertrag auch nach dem Tod gültig und die Erben haften für die Mietverpflichtungen gesamtschuldnerisch, doch es gibt ein Sonderkündigungsrecht: Die Erben können einen Mietvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie wissen, dass der Angehörige, der Hauptmieter war, verstorben ist, mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.

Wohnte der Verstorbene bis zu seinem Tod in einem Pflegeheim, so endet in der Regel der Pflegeheimvertrag mit dem Sterbetag. Wann das Zimmer/die Wohnung geräumt, also das Hab und Gut des Verstorbenen abgeholt werden muss, ist in der Regel im Pflegeheimvertrag ersichtlich. Weitere Informationen, was im Todesfall eines Angehörigen zu beachten ist, enthalten das Webportal des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. und das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen