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Was bei Saisonkennzeichen beachtet werden muss

Es gibt bestimmte Fahrzeugarten wie Cabrios, Oldtimer, Wohnmobile oder Motorräder, die hauptsächlich in der schnee- und eisfreien Zeit gefahren werden. Seit einigen Jahren gibt es speziell für diese Kfz-Halter die Möglichkeit, ihr Kfz mit einem Saisonkennzeichen zu fahren. Damit müssen nur in der Zeit, in der das Fahrzeug genutzt werden kann, Steuern und Versicherungsprämien gezahlt werden. Ein ständiges An- und Abmelden ist nicht erforderlich. Doch es gibt auch Vorgaben, die der Kfz-Halter einhalten sollte, um keine Schwierigkeiten zu bekommen.
Möchte ein Kfz-Halter sein Fahrzeug nicht das ganze Jahr über nutzen, sondern beispielsweise nur von März bis Oktober, spart er sich in der Regel mit einem Saisonkennzeichen Zeit und Geld. Zur Anmeldung eines saisonal genutzten Fahrzeugs wird eine entsprechende elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB), früher Doppelkarte genannt, vom Versicherer benötigt. Auf dieser eVB muss auch der Zeitraum, in dem das Fahrzeug genutzt werden kann – möglich sind hier zwischen zwei bis maximal elf Monate pro Kalenderjahr –, eingetragen sein.

Der Nutzungszeitraum wird auch auf dem Nummernschild durch am rechten Rand übereinanderstehende Zahlen, die durch einen waagerechten Strich getrennt sind, vermerkt. Steht auf dem Kennzeichen beispielsweise am rechten Rand 03 und durch eine waagrechten Trennstrich getrennt darunter 10, ist das Kfz automatisch vom 1. März bis zum 31. Oktober im Jahr für den Straßenverkehr zugelassen. Ein jährliches An- und Abmelden ist nicht notwendig. Und auch die Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungsprämie werden nur für den genannten Zeitraum berechnet.

Vereinbarten Nutzungszeitraum einhalten
Ein mit einem Saisonkennzeichen zugelassenes Fahrzeug darf nur im vereinbarten Nutzungszeitraum im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Wer sein Kfz außerhalb dieser Zeit auf einer öffentlichen Straße fährt, riskiert ein Bußgeld von 50 Euro.

Verursacht man mit dem Kfz dabei noch einen Unfall, muss man zudem mit hohen Regressforderungen seitens des Kfz-Versicherers rechnen. Für das Fahrzeug besteht in dieser Zeit nämlich auf öffentlichen Straßen kein Kfz-Haftpflichtschutz, sodass der Kfz-Versicherer den Schaden in voller Höhe vom Kfz-Halter zurückverlangen kann. Zudem muss der Kfz-Fahrer auch mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungs-Gesetz rechnen.

Auch das Abstellen des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen außerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer ist nicht erlaubt und kann ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro nach sich ziehen.

Teilkaskoschutz für das ganze Jahr
Wichtig zu wissen: Die meisten Versicherer gewähren Fahrzeugen mit einem Saisonkennzeichen außerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums einen beitragsfreien Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- sowie in einer eventuell abgeschlossenen Teilkaskoversicherung.

Dies gilt allerdings nur, wenn das Fahrzeug in diesem Zeitraum in einem nicht öffentlichen Raum oder Platz, zum Beispiel in einer privaten Garage oder einem umfriedeten privaten Grundstück abgestellt ist.

Prinzipiell empfiehlt es sich, ein Fahrzeug auch mit einem Saisonkennzeichen für mehr als sechs Monate zuzulassen, denn nur dann wird in der Regel der Schadenfreiheitsrabatt nach einer unfallfreien Zeit im nächsten Kalenderjahr besser eingestuft. 

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