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Wasserstop verhindert Leitungswasserschaden

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 20. April 2012 entschieden (Az.: 9 O 762/10), dass grob fahrlässiges Handeln vorliegt, wenn jemand seine Wohnung trotz geöffneten Zulaufschlauchs für eine Waschmaschine für längere Zeit verlässt, ohne dass die Maschine über einen Wasserstop verfügt. Kommt es während dieser Zeit zu einem Wasserschaden, so hat sich ein Leitungswasser-Versicherer nur zu einem geringen Teil an den Aufwendungen des Versicherten zu beteiligen.
Juni 2009 rutschte infolge eines Bruchs der Überwurfmutter der Zulaufschlauch der in der Eigentumswohnung der Klägerin befindlichen Waschmaschine ab. Da der Wasserhahn nicht abgesperrt war, traten erhebliche Wassermengen aus. Hierdurch entstand ein Gebäudeschaden von mehreren tausend Euro.

Während des Zwischenfalls befand sich die Klägerin zu einem circa einstündigen Friseurbesuch. Deswegen berief sich ihr Leitungswasserversicherer auf grobe Fahrlässigkeit. Mangels Wasserstop-Einrichtung der Maschine, hätte die Versicherte den Zulauf zu der Waschmaschine vor Verlassen der Wohnung zwingend zudrehen müssen.

Daher wollte sich der Versicherer lediglich mit einer Quote von 30 % an dem Schaden beteiligen.

Das Osnabrücker Landgericht wies die Klage der Versicherten auf Zahlung des Gesamtschadens als unbegründet zurück.

Die Richter gaben dem Versicherer Recht, dass die Klägerin den Schaden grob fahrlässig ermöglicht hatte. Unstreitig war, dass sie ihre Wohnung unstreitig für längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen hatte, ohne den Zulauf zu ihrer Waschmaschine abzusperren.

Nach Meinung der Richter kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber erwartet werden, dass er von den Gefahren weiß, die von einem unter Druck stehenden Waschmaschinenschlauch ausgehen. Somit hat er entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen, indem er den Wasserhahn beim Verlassen seiner Wohnung entweder zudreht oder aber eine Sicherheitsvorrichtung (Wasserstop) installiert.

Vor allem das Schließen der Wasserzufuhr für die Zeit des Nichtgebrauchs ist ohne Weiteres und ohne einen besonderen Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeit möglich und daher ohne Weiteres zumutbar.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Versicherter seine Wohnung nur für eine kurze Zeit verlässt, z.B. um nach der Post zu schauen.

Die Richter betonten in der Urteilsbegründung, dass das ständige Offenlassen eines Waschmaschinen-Zuflusses zwar gefährlich ist. Grob fahrlässig wird es jedoch erst, wenn ein Versicherter die versicherten Räume für längere Zeit verlässt und die Maschine bzw. deren Wasserzulauf nicht mehr überwachen kann. 

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